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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Information 213-031: Tätigkeiten mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle
Organisation im Betrieb
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stationäre Arbeitsplätze

4 Tätigkeiten mit "neuen" Mineralwolle-Dämmstoffen

Auch für Glas- und Steinwollefasern, die als unbedenklich gelten, müssen Mindestschutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Stäuben ergriffen werden (siehe auch TRGS 500). Die Anwendung der Mindestschutzmaßnahmen schützt insbesondere vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Atmungsorgane und vor hautreizenden Einwirkungen der Fasern.

Mindestschutzmaßnahmen