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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Information 213-034: GHS
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Das Global Harmonisierte System

Aufbau der CLP-Verordnung

Die in der Europäischen Union gültige CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 regelt in der EU die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen mit gefährlichen Eigenschaften auf der Basis des UN-Global Harmonisierten Systems.

Die CLP-Verordnung legt u. a. fest:

Wie bisher haben vor allem Hersteller bzw. Lieferanten die Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten vor dem Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen zu erfüllen. Es ergeben sich aber auch beim Verwenden und Verarbeiten der Stoffe Auswirkungen auf den Arbeitsschutz.

Bei der CLP-Verordnung handelt es sich um eine Artikelverordnung mit sieben Teilen, sogenannten Titeln, die durch sieben Anhänge ergänzt werden:

Titel I Allgemeines
Titel II Gefahreneinstufung
Titel III Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung
Titel IV Verpackung
Titel V Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
Titel VI Zuständige Behörden und Durchsetzung
Titel VII Allgemeine und Schlussvorschriften
Anhang I Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen
Anhang II Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische
Anhang III Liste der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Kennzeichnungselemente
Anhang IV Liste der Sicherheitshinweise
Anhang V Gefahrenpiktogramme
Anhang VI Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe
Anhang VII Tabelle für die Umwandlung einer Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG in eine Einstufung gemäß dieser Verordnung

Hauptelemente des Global Harmonisierten Systems

Das Global Harmonisierte System beinhaltet harmonisierte Einstufungskriterien für Stoffe und Gemische. Für eine weltweit einheitliche Gefahrenkommunikation wurden die Kennzeichnungselemente harmonisiert. Dazu wurden folgende Hauptelemente festgelegt:

Kernstück der CLP-Verordnung ist der Anhang I, in dem die Kriterien zur Einstufung in die Gefahrenklassen sowie die zu verwendenden Kennzeichnungselemente definiert werden.

Fortschreibung der CLP-Verordnung

Der Inhalt der CLP-Verordnung sowie insbesondere die Legaleinstufung in der Stoffliste (Anhang VI) werden regelmäßig an den Stand der Erkenntnisse angepasst.

Der Originaltext der CLP-Verordnung sowie die Änderungsverordnungen finden sich unter:
http://www.reach-clp-helpdesk.de/reach/de/CLP/CLP.html

Praxistipp: Die Änderungsverordnungen enthalten immer nur die jeweiligen Änderungen. Dies bedeutet, dass man bei der Suche nach den aktuellen Einstufungskriterien (Anhang I) bzw. nach der Einstufung für einen bestimmten Stoff (Anhang VI) die Originalfassung der Verordnung und sämtliche Änderungsverordnungen durchsuchen muss. Derzeit existiert beim Helpdesk eine konsolidierte [zusammengeführte] Textfassung der CLP-Verordnung bis einschließlich der dritten Änderungsverordnung (3. ATP). Darüber hinaus steht auch eine konsolidierte Stoffliste gemäß Tabelle 3.1 und 3.2 des Anhangs VI der CLP-Verordnung inkl. der 6. ATP zum Download bereit.

Dabei ist zu beachten, dass im Anhang VI „nur“ die Mindesteinstufungen angegeben werden (gekennzeichnet durch das Symbol Stern). Diese Mindesteinstufung wird durch den Hersteller bei Vorlage weiterer Erkenntnisse entsprechend ergänzt.

In der Gefahrstoffdatenbank GESTIS des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sind für Stoffe sowohl Einstufungen nach CLP-Verordnung als auch nach der „alten“ Stoffrichtlinie 67/548/EWG enthalten (Stand März 2015).
Der Zugriff auf diese Datenbank erfolgt unter →www.dguv.de/ifa/stoffdatenbank (deutsche Version) oder →www.dguv.de/ifa/gestis-database (englische Version).