Die Einstufungskriterien und Kennzeichnungen für Stoffe und Gemische sind seit dem 20. Januar 2009 gültig. Den Herstellern wird allerdings eine Übergangsfrist für die Umsetzung gewährt. Spätestens ab dem 1. Juni 2015 muss alles entsprechend der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sein.
Nähere Einzelheiten enthält die Tabelle 5:
Etikett | Alte Kennzeichnung | Neue Kennzeichnung |
Stoffe | erlaubt bis 01.12.2010 (Lagerbestände: + 2 Jahre) |
zwingend seit 01.12.2010 |
Gemische | erlaubt bis 01.06.2015 (Lagerbestände: + 2 Jahre) |
erlaubt seit 20.01.2009 zwingend ab 01.06.2015 |
Sicherheitsdatenblatt | Alte Einstufung | Neue Einstufung |
Stoffe | zwingend bis 01.06.2015 | zwingend seit 01.12.2010 |
Gemische | zwingend bis 01.06.2015 | erlaubt seit 20.01.2009 zwingend ab 01.06.2015 |
Tabelle 5 Fristen der Umsetzung
Danach erfolgt bei Stoffen die Kennzeichnung auf dem Etikett bereits ausschließlich auf Basis der CLP-Verordnung. Bei Gemischen ist bis zum 1. Juni 2015 eine Kennzeichnung auf dem Etikett entweder nach der Zubereitungsrichtlinie oder der CLP-Verordnung möglich.
Dem Handel wurde eine zweijährige Abverkaufsfrist bis zum 1. Juni 2017 zugestanden, sodass in diesem Zeitraum Lagerbestände noch in Verkehr gebracht werden können.
In Sicherheitsdatenblättern müssen sowohl für Stoffe als auch für Gemische die alten Einstufungen bis 2015 parallel zur neuen Einstufung aufgeführt werden (Abbildung 5). Damit ist eine schrittweise Umstellung der betrieblichen Dokumente möglich.
2. Mögliche Gefahren | |||
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 | |||
Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 2 | H225: Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. | ||
Augenreizung, Kategorie 2 | H319: Verursacht schwere Augenreizung. | ||
Spezifische Zielorgan-Toxizität – einmalige Exposition, Kategorie 3 |
H336: Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. | ||
Einstufung gemäß 1999/45/EG | |||
F; R11 | Leichtentzündlich. | ||
Xi; R36 | Reizt die Augen. | ||
R66 | Wiederholter Kontakt kann zu spröder und rissiger Haut führen. | ||
R67 | Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. |
Abb. 5 Auszug aus einem Sicherheitsdatenblatt zur Einstufung eines Reinigers