Begriffe werden so verwendet, wie sie im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Biostoffverordnung (BioStoffV) und der GefStoffV [13] bestimmt sind. Dies gilt insbesondere für die Begriffe Arbeitsbedingungen, Arbeitsstoff, branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen, chemische Arbeitsstoffe, Exposition, Arbeitsplatzgrenzwert, Fachkundige für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, Gefährdung, Gefährdungsbeurteilung, Gefahrstoffverzeichnis, Hautkontakt, mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung, physikalisch-chemische Einwirkung, Schutzmaßnahmen sowie Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen.
Hierbei handelt es sich um einen räumlich oder organisatorisch begrenzten Teil eines Betriebes. In diesem werden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von einem, einer oder mehreren Beschäftigten ausgeführt. Diese können in einer Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst werden. Er kann einen oder mehrere Arbeitsplätze oder Arbeitsverfahren umfassen.
Als Beurteilungsmaßstäbe nach TRGS 402 gelten:
Ein Grenzwert gilt als eingehalten sofern der Betrag der Messwerte gleich oder kleiner dem Grenzwert ist und die Kurzzeitwertanforderungen erfüllt sind. Sofern dies nicht zutrifft, gilt der Grenzwert als nicht eingehalten.
Sofern für einen Stoff kein AGW (z. B. bei verschiedenen krebserzeugenden Stoffen) veröffentlicht wurde, ist die Einhaltung des Standes der Technik betrieblich umzusetzen.
Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führt.
Drückt die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schadensschwere einer Gefährdung aus.
Darüber hinaus können weitere branchenübliche Begriffe, vor allem zu den Arbeitsverfahren und Tätigkeiten, definiert werden.