4 Aufstellen von Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU)
EGU enthalten alle zu ihrer Anwendung notwendigen Informationen. Sie werden nach Möglichkeit auf eine breite Anwendbarkeit abgestellt, sind verständlich und praktikabel formuliert.
Aus der Beschreibung des Anwendungsbereiches geht hervor, für welche Arbeitsverfahren, Tätigkeiten, Stoffe, Stoffgruppen, Gemische sowie für welche Einsatzmengen, für welche Beurteilungsmaßstäbe (z. B. Arbeitsplatzgrenzwerte), für welche Belastungssituationen sowie unter welchen betrieblichen Bedingungen die EGU anwendbar sind. Hierbei wird eine klare Abgrenzung zu Arbeitsverfahren und Stoffen getroffen, die nicht unter die EGU fallen.
4.1 Allgemeine Anforderungen
Für die Aufstellung von EGU werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:
- eine detaillierte Beschreibung des Arbeitsverfahrens und der Tätigkeiten einschließlich der vorhandenen Schutzmaßnahmen;
- Art und Menge der eingesetzten Stoffe, gegebenenfalls Angaben zu den Emissionsquellen;
- die genaue Beschreibung des Anwendungsbereiches für das Arbeitsverfahren;
- die zugehörige Arbeitsanweisung für die Beschäftigten einschließlich Verhalten bei Störungen;
- Ergebnisse durchgeführter Ermittlungen, Expositionsbeschreibungen oder Messberichte, z. B. gemäß der TRGS 402;
- Vergleich mit den Beurteilungsmaßstäben, inkl. Quellenangabe für den jeweiligen Beurteilungsmaßstab (z. B. TRGS 900, MAK- und BAT-Werte-Liste – Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen und Biologische Arbeitsstoff-Toleranzwerte [14]);
- eine statistische Auswertung der Ermittlungsergebnisse;
- eine zusammenfassende Bewertung der Schutzmaßnahmen.
Bei der Aufstellung von EGU sind folgende Aspekte zu den Schutzmaßnahmen zu beachten:
- das Minimierungs- und das Substitutionsgebot sowie die Verpflichtung zur Beachtung der Rangordnung der Schutzmaßnahmen (Substitution, Technische, Organisatorische und Persönliche Schutzmaßnahmen (STOP-Prinzip));
- besondere Technische Regel der Ausschüsse für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) und Gefahrstoffe (AGS), insbesondere die TRGS 420 zu verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien (VSK);
- dermale, inhalative und/oder orale Gefährdungen;
- die physikalisch-chemischen Gefährdungen bis hin zum Verhindern von Zündquellen und explosionsfähiger Atmosphäre.
4.2 Gestaltung
Es wird empfohlen, EGU mit einem Inhaltsverzeichnis, einer Vorbemerkung, einem Literaturverzeichnis und folgenden Abschnitten zu gestalten:
- Allgemeines
- Anwendungsbereich und Hinweise
- Begriffsbestimmung
- Arbeitsverfahren und Tätigkeiten
- Gefährdungsermittlung und Beurteilung
- Schutzmaßnahmen und Wirksamkeitsprüfung.
4.3 Gefährdungsermittlung und -beurteilung anhand von Arbeitsplatzmessungen
Grundlage für die Aufstellung von EGU ist in der Regel eine ausreichende Zahl repräsentativer Arbeitsplatzmessungen. Neben der TRGS 401 und 402 können die in der IFA-Arbeitsmappe (früher: BGIA-Arbeitsmappe) [15] beschriebenen Verfahren zur Ermittlung der Exposition hilfreich sein.
Bei der Beurteilung von Schutzmaßnahmen anhand von Messungen sind zu berücksichtigen:
- die Streuung des Messwertekollektivs und
- die Validität der erhobenen Daten.
Die eingesetzte gerätetechnische Ausstattung und das Messverfahren müssen für den jeweiligen Anwendungsfall geeignet sein. Das Messverfahren muss dem zu messenden Stoff, seinem Grenzwert, der zu erwartenden Konzentration und den Randbedingungen angepasst sein und den Messwert in der durch den Grenzwert vorgegebenen Dimension direkt oder indirekt (z. B. durch Umrechnung) ausweisen. Eine Übersicht geeigneter Messverfahren werden durch die Arbeitsgruppe "Analytische Chemie" der Kommission zur Prüfung gesundheitlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) [16], durch das IFA [17], durch den AGS [18] sowie durch die Arbeitsgruppe "Analytik" des Fachbereiches Rohstoffe und chemische Industrie der DGUV [19] bereitgestellt oder findet sich im Fachbuch "Empfohlene Analysenverfahren für Arbeitsplatzmessungen" [20] veröffentlicht. Ist das Messverfahren nur bedingt geeignet, sollte es sich unter praktischen Einsatzbedingungen bewährt haben und bei krebserzeugenden Stoffen der Kat. 1A oder 1B die Anforderungen der TRGS 402 und TRGS 910 erfüllen.
Bei Messungen entsprechend der TRGS 402 werden in der Regel Messergebnisse zugrunde gelegt, die in repräsentativ ausgewählten Arbeitsbereichen unter normaler Auslastung hinsichtlich der Arbeits- und Produktionsbedingungen, während unterschiedlicher Schichten sowie unter Berücksichtigung jahreszeitlicher Einflüsse gewonnen wurden.
Für die Anzahl der mindestens erforderlichen Messungen lässt sich keine allgemeingültige Regel aufstellen; sie muss vielmehr im Einzelfall in Abhängigkeit von der Höhe der Messergebnisse, von deren Streuung und von den besonderen technischen Gegebenheiten am Arbeitsplatz festgelegt werden. In der TRGS 420 werden mindestens 24 repräsentative Messungen aus möglichst vielen Betrieben mit je drei Schichtmittelwerten zur Aufstellung von VSK empfohlen. Sind die Kurzzeitwerte eingehalten und liegt der Maximalwert unterhalb des Beurteilungsmaßstabs, ist die Erfüllung der Voraussetzungen für den Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" zu erwarten. Werden ungünstige aber realistische Bedingungen berücksichtigt, z. B. Messung nahe der Emissionsquelle, An- und Abfahrvorgänge, Reparatur-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten oder hohe Auslastung, kann die Anzahl der Messwerte reduziert werden. Bei gleichmäßigen Betriebsabläufen ist gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Konzentrationsberechnungen ebenfalls ein geringerer Messaufwand ausreichend.
Wurden Schichtmittelwerte aufgrund einer verkürzten Exposition oder tätigkeitsbezogen erhalten, so sind neben den Messergebnissen auch die auf die Expositionsdauer bezogenen Messwerte anzugeben. Gegebenenfalls ist anzugeben, wieweit eine verkürzte Exposition typisch für das Arbeitsverfahren ist.
Es müssen ausreichende Informationen über die Einhaltung der Kurzzeitwertbedingungen vorliegen. Bei Schwankungen der Expositionsverhältnisse ist das Ergebnis durch Kurzzeitmessungen ausreichend abzusichern.
Messberichte über durchgeführte Arbeitsplatzmessungen sollen den Anforderungen der TRGS 402 genügen. Hierbei ist besonders auf genaue Angaben der Arbeits- und Produktionsbedingungen einschließlich der Anlagenkapazität und der Anlagenauslastung zu achten. Zur Beurteilung eines Arbeitsverfahrens kann dieses auch in Teilschritte zerlegt und die Exposition bei jedem Einzelschritt geprüft werden. Hierbei sind insbesondere auch Expositionsspitzen und Stoffgemische zu berücksichtigen.
4.4 Gefährdungsermittlung und -beurteilung anhand anderer Grundlagen
Abhängig vom jeweiligen Einzelfall kommen als weitere geeignete Ermittlungsmethoden in Betracht:
- Ergebnisse zu Verfahren, die sich nach Meinung der zuständigen Fachkreise als bewährt und fortschrittlich herausgestellt haben;
- Untersuchungen in der Praxis oder an Prüfständen (Modelluntersuchungen), insbesondere zur Ermittlung von Verfahren mit geringerer Gefährdung;
- Berechnungen der Exposition unter Verwendung zuverlässiger Modelle;
- Informationen zu Verfahren, die im Vergleich zu bisherigen oder anderen Verfahren zu einer Risikominderung führen;
- Informationen zu Verfahren, die im Vergleich mit anderen Verfahren anerkannter Weise einen hohen Sicherheitsgrad aufweisen.