5 Schutzmaßnahmen und Wirksamkeitsprüfung

In den EGU werden zugehörige Schutzmaßnahmen nach ihrer Rangfolge beschrieben. Insbesondere bei kollektiven Schutzmaßnahmen technischer Art, z. B. Lüftungseinrichtungen und die Luftführung, werden diese detailliert beschrieben. Ziel ist es, geeignete Schutzmaßnahmen und Hinweise zu ihrer Wirksamkeitskontrolle zu geben, die nach Prüfung der Übertragbarkeit auf die individuellen betrieblichen Gegebenheiten übernommen werden können. Es sollten Empfehlungen ausgesprochen werden in welchen Intervallen festgelegte verfahrenstechnische und stoffspezifische Schutzmaßnahmen und Schutzeinrichtungen einer Funktionsprüfung zu unterziehen sind. Dabei ist die Art der Prüfung anzugeben.

Sind in den EGU keine spezifischen Angaben enthalten, erfolgt die Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch die Anwenderin oder den Anwender der EGU.

In den Anwendungshinweisen einer EGU muss dann entsprechend festgelegt sein, dass:

Die Dokumentation muss mindestens folgende Angaben enthalten:

EGU enthalten außerdem Hinweise auf die weiter bestehenden Pflichten der Unternehmen gemäß der Gefahrstoffverordnung, z. B. der Verpflichtung einer arbeitsplatzbezogenen Unterweisung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache.