6 Schutzmaßnahmen und Wirksamkeitsprüfung

6.1 Technische Schutzmaßnahmen

Werden die Verfahrensparameter sowie die Schutzmaßnahmen eingehalten, kann davon ausgegangen werden, dass das Minimierungsgebot nach § 7 der Gefahrstoffverordnung erfüllt wird.

Bereitzustellen sind:

6.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen

6.3 Persönliche Schutzmaßnahmen

6.4 Verhalten bei Störungen

Kommt es zu einem Ausfall des Abscheiders, kann es zu einer Überschreitung des Beurteilungsmaßstabes (Quarz) kommen. Es ist daher geeignete persönliche Schutzausrüstung bis zur Beseitigung der Störung zu verwenden (Atemschutz FFP2). Dies darf keine dauerhafte Maßnahme sein.

6.5 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt und unterscheidet zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Die Anlässe für die Vorsorgearten sind in Anhang I der Verordnung geregelt.

Da für die inhalative Exposition der Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" getroffen wurde, richtet sich die Art der zu organisierenden Vorsorge nach dem Grad der dermalen und oralen Gefährdung. Bei mittlerer dermaler Gefährdung wird eine Angebotsvorsorge und bei hoher dermaler Gefährdung eine Pflichtvorsorge gemäß der ArbMedVV erforderlich.

Die Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach den DGUV Grundsätzen enthalten Hinweise zu Arbeitsverfahren, Arbeitsbereichen und Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Gefahrstoffen sowie zu Tätigkeiten mit gefährdenden physikalischen Einwirkungen, die der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen sollte [20].

Die DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen geben den Betriebsärztinnen und Betriebsärzten Empfehlungen im Sinne der bewährten Praxis mit einem Spielraum zur Gestaltung von Untersuchungen, wie es aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten angemessen erscheint.