Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, Betreiben, Instandhalten, Prüfen, Demontieren und Transportieren. Im Rahmen der Auswahl und der Verwendung von Arbeitsmitteln zum Halten von Lasten über Personen sind Gefährdungsbeurteilungen durch fachkundige Personen durchzuführen.
Ziele dieser Gefährdungsbeurteilungen sind die Auswahl von geeigneten Arbeitsmitteln hinsichtlich Art und Dimensionierung sowie die Festlegung von Maßnahmen für deren sichere Benutzung. Hierbei wird der gesamte Laststrang betrachtet - beginnend an der Schnittstelle zum Bauwerk bis hin zur Last.
Wenn Arbeitsmittel speziell für die Benutzung in der Veranstaltungstechnik dimensioniert und hergestellt sind und ein Nachweis für den Anwendungsfall vorliegt, können diese nach Herstellerangaben und deren Kennzeichnung verwendet werden.
Arbeitsmittel können je nach der vom Hersteller festgelegten bestimmungsgemäßen Verwendung Produkte im Sinne der Maschinenrichtlinie sein. In solchen Fällen ist eine CE-Kennzeichnung und eine EG-Konformitätserklärung gemäß Maschinenrichtlinie erforderlich.
Die CE-Kennzeichnung im Sinne der Maschinenrichtlinie ist nicht zulässig, wenn ein Produkt nicht dem Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie zuzuordnen ist. Dies gilt zum Beispiel für Sicherungsseile oder Spannschlösser.
Anschlagmittel müssen bezüglich der im Betrieb auftretenden Belastungen entsprechend beschaffen und ausreichend bemessen sein.
Basierend auf den Festlegungen nach Abschnitt 1 "Grundlegende Sicherheitsanforderungen" gilt für Anschlagmittel im Produktions- und Veranstaltungsbereich das Prinzip der Eigensicherheit. Wenn sich Personen unter den Lasten aufhalten können, dürfen Anschlagmittel maximal mit dem halben Wert der vom Hersteller angegebenen Tragfähigkeit belastet werden. Dadurch wird die Verdoppelung des Betriebskoeffizienten erreicht.
Tabelle 1 Mindestens erforderliche Betriebskoeffizienten von Anschlagmitteln
keine Personen unter der Last Betriebskoeffizient Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie), Anhang 1* |
Personen unter der Last verdoppelter Betriebskoeffizient zur Erreichung der Eigensicherheit nach DGUV Vorschrift 17 und 18 |
|
Drahtseile | 5 | 10 |
Rundschlingen mit Drahtseileinlage | 5 | 10 |
Rundschlingen und Hebebänder aus Chemiefasern | 7 | 14** |
Anschlagketten | 4 | 8 |
Schäkel nach DIN EN 13889: 2009-02 | 5 | 10 |
andere Elemente aus Metall im Laststrang*** | 4 | 8 |
*) sofern zutreffend
**) Einsatz nur mit zusätzlicher Sekundärsicherung nach Abschnitt 2.3 zulässig
***) z. B. Spannschlösser, Lastmesseinrichtungen, Trägerklemmen, Aufhängeglieder
Insbesondere kommen folgende Anschlagmittel zum Halten von Lasten über Personen in der Produktions- und Veranstaltungstechnik zum Einsatz:
Tabelle 2 a Spezielle Anschlagmittel zum Halten von Lasten über Personen in der Veranstaltungstechnik
Typ: Schnellverbindungsglied für die Veranstaltungstechnik |
Anschlagmittel mit einen Betriebskoeffizienten von 10 mit eindeutiger Kennzeichnung | ||
Abb. 2 Abb. 3 |
Schnellverbindungsglieder nach DIN 56927 können entsprechend der Tragfähigkeitsangabe belastet werden.
Schnellverbindungsglied in der Sonderbauform können entsprechend der Tragfähigkeitsangabe belastet werden. |
Tabelle 2 b Anschlagmittel für den allgemeinen Hebezeugbetrieb und sonstigen industriellen Einsatz
Anschlagmittel | Diese Anschlagmittel dürfen beim Einsatz in der Veranstaltungstechnik in der Regel nur mit der Hälfte der vom Hersteller angegebenen Tragfähigkeit belastet werden | ||
Schäkel, hochfest, geschweifte
Form
Abb. 4
Abb. 5 |
Schäkel nach DIN EN 13889: 2009-02 haben einen Betriebskoeffizienten von 5.
Anmerkung:
|
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Aufhängeglied, oval Abb. 6 |
Aufhängeglieder nach DIN 5688-3: 2007-04 haben einen Betriebskoeffizienten von 4. Hinweis: |
||
Lasthaken, selbstverriegelnd Abb. 7 |
Selbstverriegelnde Lasthaken nach DIN EN 1677-3: 2008-06 haben einen Betriebskoeffizienten von 4. Es dürfen nur Lasthaken eingesetzt werden, deren Eigenschaften durch Herstellererklärung nachgewiesen sind. Normative Festlegungen enthalten:
Anmerkung: |
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Trägerklemme Abb. 8 |
Es dürfen nur Trägerklemmen eingesetzt werden, deren Tragfähigkeit bekannt und deren Schließmechanismus zwangsgeführt ist (z. B. Gewindespindel). Bei eigensicherer Dimensionierung und einer Konstruktionsweise, die ein Selbstlösen verhindert, kann unter Voraussetzung fachgerechter Montage auf die Sekundärsicherung verzichtet werden.
|
||
Spannschloss Abb. 9 |
Spannschlösser sind grundsätzlich nicht zum Heben von Lasten geeignet und meist nicht gekennzeichnet. In der Veranstaltungstechnik sind Spannschlösser zum Halten von Lasten über Personen dann zulässig, wenn der Hersteller Angaben zu der Tragfähigkeit und zum Betriebskoeffizienten macht. Spannschlösser dürfen sich nicht selbsständig aufdrehen können |
Für Anschlagmittel hat der Hersteller eine Konformitätserklärung nach Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) zu liefern und er hat die Anschlagmittel mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
Im Kraftfluss zwischen dem Anschlagpunkt am Bauwerk und der Last werden unterschiedliche Anschlagmittel eingesetzt. Anschlagmittel werden ebenfalls beim Einsatz von Sekundärsicherungen verwendet.
Verwendung
Ineinander greifende Elemente einer Verbindung (z. B. Schäkel und Kausche einer Seilendverbindung) sind so auszuwählen, dass sie mechanisch kompatibel und bei geschlossener Verbindung frei beweglich sind. Auch die Gefahr einer Kerbwirkung bei der Verbindung unterschiedlich harter Materialien muss berücksichtigt werden.
2.1.1 Drahtseile als Anschlagmittel
Drahtseile als Anschlagmittel müssen der Normenreihe DIN EN 13414 "Anschlagseile aus Stahldrahtseilen - Sicherheit" entsprechen.
Im Unterschied zu den Anforderungen für allgemeine Hebezwecke (DIN EN 13414-1: 2009-02, DGUV Regel 109-005 "Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen") können in der Veranstaltungstechnik auch Drahtseile mit Durchmessern ab 4 mm als Anschlagmittel verwendet werden. Die hierfür verwendeten Rundlitzenseile müssen der DIN EN 12385-4: 2008-06 "Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit, Teil 4: Litzenseile für allgemeine Hebezwecke" entsprechen. Drahtseile mit Durchmessern von 4-6 mm kommen z. B. für das Halten von Dekorationen und Kulissen zum Einsatz. Für Drahtseile mit Durchmessern von 4-6 mm sollte eine Kennzeichnung z. B. auf einem Anhänger erfolgen, da eine Kennzeichnung auf der Pressung nicht praktikabel ist.
Abb. 10
Drahtseile als Anschlagmittel für allgemeine Hebezwecke nach DIN EN 13414-1:2009-02 haben einen Mindestdurchmesser von 8 mm und sind mindestens mit Herstellerkennzeichen, Tragfähigkeit, CE-Kennzeichnung und üblicherweise mit dem Herstellungsjahr gekennzeichnet.
Tabelle 3 Tragfähigkeit von Drahtseilen als Anschlagmittel für Lasten über Personen
Bei einem Neigungswinkel von 0°-45° reduziert sich die Tragfähigkeit um 30 Prozent, bei einem Neigungswinkel zwischen 45° und 60° um 50 Prozent gegenüber zwei vertikalen Strängen. Neigungswinkel über 60° sind grundsätzlich nicht zulässig.
Bei der Dimensionierung eines nicht symmetrisch belasteten Doppelstrangs ist nur ein Strang als tragend anzunehmen; bei mehreren Strängen dürfen nur zwei Stränge als tragend angenommen werden.
Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass sich die Last gleichmäßig auch auf weitere Stränge verteilt.
Bei ungleicher Lastverteilung darf die zulässige Belastung der einzelnen Stränge nicht überschritten werden.
Die Tragfähigkeit eines Drahtseils wird auch durch eine starke Krümmung reduziert. Der Radius der Krümmung (r) muss größer sein als der Seildurchmesser (d). Um das Knicken der Seile an scharfen Kanten zu verhindern, ist ein wirksamer Kantenschutz einzusetzen oder es sind Trägerklemmen zu verwenden. Hierbei ist zu beachten, dass auch für den Bolzen an einer Trägerklemme die Bedingung r > d erfüllt sein muss. |
Abb. 14 Tragfähigkeit eines Drahtseils
Benutzung
Ablegereife
Kriterien für die Ablegereife von Drahtsteilen als Anschlagmittel sind z. B.:
Weitere Informationen hierzu siehe DGUV Regel 109-005 "Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen" (Abschnitt 5 "Ablegereife").
Seilendverbindungen für Drahtseile
Als Seilendverbindungen für Drahtseile werden vorwiegend Pressklemmen sowie Seilschlösser der Normenreihe DIN EN 13411 "Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht" verwendet.
Seilendverbindungen können nach folgenden Normen ausgeführt werden:
Aluminium-Pressklemmen an Seilen mit Fasereinlage dürfen nur bis zu einer Einsatz- bzw. Umgebungstemperatur von 100° C eingesetzt werden; für Seile mit Stahleinlage gilt entsprechend eine maximale Temperatur von 150° C. Höhere Temperaturen können bei der Sicherung von Scheinwerfern am Gehäuse oder in der Nähe des Gehäuses von Scheinwerfern auftreten.
Drahtseilschlaufen ohne Kauschen (Weichaugen) dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden.
Nicht genormte, verstellbare Seilendverbinder
Nicht genormte kraftschlüssig wirkende, verstellbare Seilendverbinder dürfen zum Halten von Lasten über Personen nur verwendet werden, wenn deren sichere Funktion eindeutig überprüfbar ist und das tragende Seil nicht beschädigt wird. Benutzerinformationen des Herstellers sind zu befolgen.
Seilklemmen
Seilklemmen nach DIN 1142 (alt) oder DIN EN 13411-5: 2009-02 dürfen zur Herstellung von Seilendverbindungen nicht verwendet werden. Der Durchmesser von Drahtseilen schwankt infolge der Seilelastizität bei häufigem Lastwechsel stark, so dass sich Seilklemmen lockern können und eine sichere Seilendverbindung auf Dauer nicht gewährleistet ist.
Abb. 15 Seilklemme nach DIN 1142 (alt) oder DIN EN 13411-5: 2009-02
Seilschlösser
|
Es dürfen nur Seilschlösser verwendet werden, die DIN EN 13411-6: 2009-04 oder 13411-7: 2009-04 entsprechen. Der Hersteller muss Angaben über den Durchmesser und die Festigkeitsklasse des Seiles zur Verfügung stellen, für die das Seilschloss ausgelegt ist. Seilschlösser dürfen beim Einsatz in der Veranstaltungstechnik in der Regel nur mit der Hälfte der sich daraus ergebenden Tragfähigkeit belastet werden. Seilschlösser sind nur auf Zug zu beanspruchen und unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen gegen unbeabsichtigtes Lösen zu sichern. Das nicht tragende Seilende soll fixiert werden; das tragende Seil darf nicht mit eingeklemmt werden. Kennzeichnung:
|
2.1.2 Rundschlingen als Anschlagmittel
In der Veranstaltungstechnik werden Rundschlingen vorrangig zum Anschlagen von Traversen verwendet. Normative Anforderungen sind in DIN EN 1492-2: 2009-05 "Rundschlingen aus Chemiefasern" festgelegt.
Rundschlingen sind gekennzeichnet (Etikett) mit folgenden Angaben:
Rundschlingen ohne Kennzeichnungen dürfen nicht verwendet werden.
Rundschlingen zum Halten von Lasten über Personen dürfen maximal mit dem 0,5-fachen Wert der vom Hersteller angegebenen Tragfähigkeit (WLL) belastet werden.
In Tabelle 4 ist berücksichtigt, dass sich bei einem Neigungswinkel von 7°- 45° die Tragfähigkeit um 30 Prozent und bei einem Neigungswinkel zwischen 45° und 60° um 50 Prozent gegenüber zwei vertikalen Strängen reduziert. Neigungswinkel über 60° sind grundsätzlich nicht zulässig.
Bei der Dimensionierung eines nicht symmetrisch belasteten
Doppelstrangs ist nur ein Strang als tragend anzunehmen; bei
mehreren Strängen dürfen nur zwei Stränge als tragend angenommen
werden.
Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass sich die Last gleichmäßig
auch auf weitere Stränge verteilt.
Bei ungleicher Lastverteilung darf die zulässige Belastung der einzelnen Stränge nicht überschritten werden.
Tabelle 4 Tragfähigkeit von Rundschlingen für Lasten über Personen
Abweichend von der Farbcodierung nach DIN EN 1492-2: 2009-05 werden für den Einsatz in der Veranstaltungstechnik Rundschlingen unterschiedlicher Tragfähigkeiten auch in Schwarz hergestellt.
Bei Einsatz von Rundschlingen ist darauf zu achten, dass diese
nicht über Kanten mit zu geringem Radius gelegt werden
("scharfe Kanten"). Der Radius (r) der Kanten muss größer sein
als die Dicke (d) der Rundschlingen. Das Maß d ist die Dicke der
belasteten Rundschlinge.
Bei scharfen Kanten (r < d) oder aufrauend wirkenden Oberflächen
müssen die gefährdeten Stellen der Rundschlingen geschützt
werden.
Dies wird durch einen geeigneten, an allen scharfen Kanten angewendeten Kantenschutz erreicht.
Verwendung
Ablegereife
Kriterien für die Ablegereife von Rundschlingen sind z. B.:
Weitere Hinweise zu Rundschlingen, siehe auch DGUV Information 209-061 "Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern". Die darin angegebenen Tragfähigkeiten beziehen sich auf den allgemeinen Hebezeugbetrieb (keine Lasten über Personen).
2.1.2.1 Rundschlingen aus synthetischen Fasern
Aufgrund ihrer Materialeigenschaften dürfen Rundschlingen aus synthetischen Fasern für Lasten über Personen nur in Verbindung mit einer ausreichend dimensionierten metallischen Sekundärsicherung eingesetzt werden.
2.1.2.2 Rundschlingen mit Drahtseileinlage
Rundschlingen mit Drahtseileinlage bestehen aus einem endlos gelegten Rundlitzenstahlseil in einem Polyestermantel.
Rundschlingen mit Drahtseileinlagen sind nicht genormt und daher in der Regel auch nicht mit einem Farbcode nach DIN EN 1492-2: 2009-05 gekennzeichnet.
Tragfähigkeit, Verwendung, Prüfung und Ablegereife richten sich nach den Angaben des Herstellers. Bei der Verwendung ist der Mindestbiegeradius nach Herstellerangabe zu berücksichtigen.
Vorzugsweise sind Rundschlingen mit Drahtseileinlage einzusetzen, die von einer akkreditierten Stelle geprüft und zertifiziert sind.
2.1.3 Ketten als Anschlagmittel
Stahlketten werden in vielen Formen und Qualitäten angeboten. Für das Halten von Lasten sind nur kurzgliedrige Rundstahlketten (Teilung T=3 x d; Teilung, die dem Dreifachen des Kettenglied-Durchmessers entspricht) mit verschweißten Kettengliedern nachgewiesener Qualität geeignet.
Abb. 28 und 29 Darstellung der Benutzung von Ketten an Kanten
Für Lasten über Personen werden vorzugsweise Anschlagketten nach der Normenreihe DIN EN 818 der Güteklasse 8 eingesetzt. Anschlagketten höherer Güteklassen sind ebenfalls zulässig und herstellerspezifisch gekennzeichnet.
Andere Ketten (z. B. Hebezeugketten und Zurrketten zur Ladungssicherung) dürfen nicht als Anschlagketten eingesetzt werden.
Anschlagketten sind mindestens meterweise mittels Kettenstempel des Herstellers markiert und ihre Güteklasse ist durch Kettenanhänger ausgewiesen.
Abb. 30 Kettenstempel als Herstellerkennzeichnung
Abb. 31 Anhänger an 1-strängiger 16 mm-Kette > rot = Güteklasse 8
Anschlagketten zum Heben sind in Nenngrößen eingeteilt und gekennzeichnet durch die Ketten-Nenndicke und die erste Ziffer der Bruchspannung.
Beispiel: NG 8-8 Ketten-Nenndicke 8 mm, Bruchspannung 800 N/mm²
In Tabelle 5 ist berücksichtigt, dass sich bei einem Neigungswinkel von 7°-45° die Tragfähigkeit um 30 Prozent und bei einem Neigungswinkel zwischen 45° und 60° um 50 Prozent gegenüber zwei vertikalen Strängen reduziert. Neigungswinkel über 60° sind grundsätzlich nicht zulässig.
Bei der Dimensionierung eines nicht symmetrisch belasteten
Doppelstrangs ist nur ein Strang als tragend anzunehmen; bei
mehreren Strängen dürfen nur zwei Stränge als tragend angenommen
werden.
Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass sich die Last gleichmäßig
auch auf weitere Stränge verteilt.
Bei ungleicher Lastverteilung darf die zulässige Belastung der
einzelnen Stränge nicht überschritten werden.
Tabelle 5 Tragfähigkeit von Anschlagketten
Für die Anpassung der Kettenlänge werden Kettenverkürzer in unterschiedlichen Bauarten angeboten; die dazugehörenden Benutzerinformationen sind strikt zu beachten. Kettenverkürzer dürfen nur in der bestimmungsgemäßen Gebrauchslage verwendet werden.
Besteht die Gefahr des unbeabsichtigten Lösens eines Kettenverkürzers (z. B. Lastwechsel oder nichtvertikale Einbaulage), so sind nur Kettenverkürzer einzusetzen, die mit Sicherungselementen gegen ungewolltes Aushängen ausgerüstet sind.
In besonderen Anwendungsfällen (z. B. beim sogenannten "Bridle") dürfen auch langgliedrige Ketten, deren Tragfähigkeit bekannt ist, eingesetzt werden, um die Länge eines Laststrangs durch Einsatz eines Schäkels innerhalb einer Aufhängung anpassen zu können.Vwewendung
Ablegereife
Kriterien für die Ablegereife von Ketten sind z. B.:
Lastaufnahmemittel in der Veranstaltungstechnik sind typischerweise:
Traversen in der Veranstaltungstechnik sind Fachwerk-Träger, die für das Errichten von Tragwerkkonstruktionen zur Montage von Scheinwerfern, Lautsprechern und vergleichbaren Geräten bestimmt sind.
Die Anforderungen an die Auswahl, Benutzung und Prüfung von Traversen werden im IGVW Standard SQ P1 "Traversen" beschrieben. Die IGVW Qualitätsstandards stehen unter www.igvw.de zur Verfügung.
Für die in der Veranstaltungstechnik eingesetzten Traversen-Elemente müssen statische Nachweise oder Baumusterprüfungen vorliegen.
Diese Nachweise enthalten ggf. auch konkrete Festlegungen für standardisierte Aufbauvarianten. Für nichtstandardisierte Aufbauvarianten sind eigenständige Berechnungen durchzuführen.
Traversen sind in der Regel nicht nach dem Prinzip der doppelten Nennbelastung dimensioniert, sondern nach den Anforderungen entsprechend Eurocode 0-9.
Die Auswahl der Traversen in Bezug auf deren Tragfähigkeit muss so erfolgen, dass keinerlei Überlastung auftritt; vernünftigerweise ist die Tragfähigkeit nicht maximal auszunutzen.
Laststangen sind vorrangig Lastaufnahmemittel von Prospektzügen. Die Ausführung erfolgt nach DIN 56950-1: 2012-05. Für derartige Laststangen sind Tragfähigkeitsangaben vorhanden, die sowohl die mögliche Gesamtlast und zulässige Streckenlasten als auch maximale Punktlasten festlegen. Die Tragfähigkeitsangaben berücksichtigen die in Abschnitt 1 beschriebene, erhöhte Sicherheit. Dynamische Kräfte sind zu beachten.
Spezielle Konstruktionen zur Lastaufnahme sind so auszuführen, dass die Last formschlüssig aufgenommen wird. Die Konstruktionen müssen in ihrer Bauart so beschaffen sein, dass die zu erwartenden Lasten sicher aufgenommen werden können.
Spezielle Konstruktionen zur Lastaufnahme müssen mit Tragfähigkeit, einer Typenbezeichnung, Hersteller und dem Baujahr oder einer Seriennummer gekennzeichnet sein. Liegt ein Nachweis für den speziellen Anwendungsfall "Lasten über Personen" vor, dürfen sie nach Herstellerangabe belastet werden. Liegt kein Nachweis vor, dürfen sie nur mit der Hälfte der Herstellerangabe belastet werden. Sind sie nicht gekennzeichnet, dürfen sie nicht verwendet werden.
Tabelle 6 Spezielle Lastaufnahmemittel in der Veranstaltungstechnik
Lastaufnahmemittel | Beschreibung |
Lastaufnahmemittel für Traversen Abb. 35 |
Spezielle Lastaufnahmemittel für Traversen bestehen häufig aus einer Kombination einzelner Bauteile. Die Kennzeichnung der einzelnen Bauteile des Lastaufnahmemittels gibt keine Auskunft über die Gesamt-Tragfähigkeit des Lastaufnahmemittels. Für das gebrauchsfertige Lastaufnahmemittel muss der Hersteller die zulässige Tragfähigkeit angeben. |
Lastaufnahmemittel für Beschallungs- und Beleuchtungssysteme Abb. 36 |
Die Aufhängung von Beschallungs- und Beleuchtungssystemen besteht häufig aus einem Verbund von unterschiedlichen Komponenten und Lastaufnahmemitteln. In derartigen Systemen dürfen nur vom Hersteller zugelassenen Komponenten eingesetzt werden. Eigensicher ausgeführte Beschallungs- und Beleuchtungssysteme sowie deren eigensicher ausgeführte Aufhängungen (z. B. Flugrahmen) benötigen innerhalb des Systems keine zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz gegen Herabfallen. |
Genormte Scheinwerfer und Leuchtenbefestigungselemente nach DIN 15560-24: 1996-12 sowie Befestigungselement und Übergangsstücke nach DIN 15560-25: 1987-01 Abb. 37 |
Scheinwerfer, Grundplatte, Rohrschelle und Zapfen, Leuchtenhülse für Foto- und Reportageleuchten Die so montierten ortsveränderlichen Scheinwerfer und Leuchten werden zusätzlich mit einem Sicherungsseil gesichert (vgl. Abschnitte 1.3 und 2.3). Anmerkung: |
nicht nach Norm gefertigte Lastaufnahmemittel Abb. 38 |
Nicht nach Norm gefertigte Lastaufnahmemittel können z. B. Scheinwerfer- und Leuchtenbefestigungselemente, Beamer- und Monitorhalterungen sein. Diese sind nach den grundlegenden Sicherheitsanforderungen auszuführen und eigensicher zu dimensionieren (vgl. Abschnitte 2.1 und 2.2). Hinsichtlich ihrer Verwendung sind die Herstellerangaben zu beachten. |
Ein Sicherungselement (Sekundärsicherung bzw. zweite, unabhängige Sicherung) besteht in der Regel aus Drahtseil, Seilendverbindung und Schnellverbindungsglied. In Sonderfällen werden Rundstahlketten verwendet. Vorzugsweise werden solche Schnellverbindungsglieder eingesetzt, die unverlierbar mit dem Sicherungsseil oder mit der Sicherungskette verbunden sind. Für Sicherungsseile und -ketten sowie Seilendverbindungen gelten grundsätzlich die gleichen Beschaffenheitsanforderungen und Nutzungsbedingungen, die in den Abschnitten 1.1 bis 1.3 beschrieben wurden.
Ergänzend bestehen folgende Anforderungen:Die Dimensionierung der Elemente berücksichtigt die dynamischen Kräfte beim Auffangen der Last.
Als Sekundärsicherung werden sowohl Sicherungsseile ohne Dämpfungselemente als auch Sicherungsseile mit Dämpfungselementen verwendet.
Dimensionierung der Sekundärsicherung |
Fällt eine Last in das Sicherungselement, entsteht eine impulsartige Beanspruchung des Seiles. Dabei kann es zur Beschädigung von Elementen kommen, die sich im Kraftfluss befinden (z. B. Sicherungsseil, Sicherungsöse am Scheinwerfer, Lastaufnahmepunkt am Bauwerk, Tragseile von Leuchtenhängern). Innerhalb einer Sekundärsicherung ist das schwächste Bauteil maßgebend für die Dimensionierung der gesamten Sekundärsicherung. |
Kennzeichnung
Sicherungsseile gelten nicht als Anschlagmittel im Sinne der Maschinenrichtlinie und können somit keine CE-Kennzeichnung aufweisen. Sie sind daher vom Hersteller nach den gesetzlichen Anforderungen (ProdSG) zu kennzeichnen. Zusätzlich sind die maximal zulässige zu sichernde Masse und der Seildurchmesser anzugeben.
Anschlagseile im Sinne der Maschinenrichtlinie dürfen als Sicherungsseile verwendet werden.
Abb. 38 Beispiel einer Kennzeichnung
Individuelle Tragfähigkeitsangaben beschreiben nicht das maximal zulässige Gewicht im Absturzfall! |
Einzelne Elemente (z. B. Schnellverbindungsglieder, Pressklemmen) können mit individuellen Tragfähigkeitsangaben (z. B. WLL) versehen sein. Die Tragfähigkeitsangaben gelten in der Regel für das Heben von Lasten im Hebezeugbetrieb. Sie beschreiben nicht das maximal zulässige Gewicht, für das das Sicherungsseil oder die Sicherungskette im Hinblick auf die Sicherung von Lasten im Absturzfall ausgelegt ist! |
2.3.1 Sicherungsseile ohne Dämpfungselement
Sicherungsseile ohne Dämpfungselement sind nach den Festlegungen der Tabelle 7 auszuwählen.
Die Dimensionierungen der Tabelle 7 basieren auf den Festlegungen der DIN 56927: 2013-07; daneben kann die Dimensionierungvon Sicherungsseilen auch nach dem im Anhang von DIN 56927: 2013-07 beschriebenen Prüfverfahren nachgewiesen werden.
Tabelle 7 Sicherungsseil als Sekundärsicherung
Die Werte der obigen Tabelle wurden auf Basis der DIN 56927: 2013-07 ermittelt.
Die Festlegungen in der DIN 56927: 2013-07 enthalten unterschiedliche Dimensionierungen für die einsträngige und die zweisträngige Sicherungsmethode. Die Unterschiede sind jedoch so gering, dass dies für die Anwendung unbedeutend ist.
Werden andere als die in der Tabelle aufgeführten Verbindungsglieder verwendet, so ist sicherzustellen, dass diese
Für größere Lasten oder den Gebrauch von Rundstahlketten als Sicherungselemente sind eigenständige Dimensionierungen unter Bewertung der Fallbewegung durchzuführen. Hierbei ist sicherzustellen, dass der vorhersehbare Fallweg der zu sichernden Last so gering wie möglich ist. Dieses Ziel wird am ehesten durch Ketten erreicht, die sich verkürzen lassen.
2.3.2 Sicherungsseile mit Dämpfungselement
Alternativ zu den Sicherungsseilen laut Tabelle 8 können Sicherungsseile mit Dämpfungselement benutzt werden.
Sicherungsseile mit Dämpfungselement können den beim Herabfallen einer Last in das Sicherungselement auftretenden Fangstoß erheblich reduzieren. Deshalb haben Sicherungsseile mit Dämpfungselement im Vergleich zu Sicherungsseilen ohne Dämpfungselement einen geringeren Querschnitt.
Ein weiterer Vorteil ist die im Fehlerfall reduzierte Belastung aller im Kraftfluss befindlichen Elemente (z. B. Aufhängepunkt, Schnellverbindungsglied, Sicherungsöse an der Last).
Die zuverlässige Wirkung des Dämpfungselementes ist entscheidend für die sichere Funktion des gesamten Sicherungsseiles. Deshalb ist die Ausführung des Dämpfungselementes von wesentlicher Bedeutung. Sicherungsseile mit Dämpfungselement sind in einer qualitätsgesicherten Fertigung herzustellen und sollen baumustergeprüft sein.
Abb. 41 Sicherungsseil mit Dämpfungselement
2.3.3 Benutzung von Sicherungselementen
Ein Sicherungselement (Safety) ist so anzubringen, dass es keinen Fallweg zulässt. Ist ein Fallweg unvermeidbar, so ist dieser so gering wie möglich zu halten.
Bei der Sicherung von Arbeitsmitteln, die nach der Montage
ausgerichtet werden müssen, wie z. B. Scheinwerfern, darf der
maximale Fallweg von 20 cm nicht überschritten werden - unabhängig
von der Befestigungsart.
Das Sicherungselement wird am vom Hersteller definierten Befestigungspunkt des Arbeitsmittels (z. B. Öse, Bügel) angebracht. Der Hersteller hat den Befestigungspunkt zu kennzeichnen,
z. B. farblich oder mit einem Piktogramm. Es ist nicht zulässig, das Sicherungselement an Elementen des Arbeitsmittels
anzubringen, die nicht dafür geeignet sind (etwa an Griffen).
Beispiel für Kennzeichnung des Befestigungspunktes für das Sicherungselement
Abb. 42 Befestigungspunkt für das Sicherungselement
Bei Schnellverbindungsgliedern wird die sichere Funktion nur durch vollständiges Schließen der Schraubverbindung erreicht. Diese wird handfest angezogen.
Seile oder Bänder aus natürlichen oder synthetischen Fasern dürfen als Sicherungselement nicht verwendet werden, da diese bei Temperatureinwirkung (z. B. durch Scheinwerfer) und im Brandfall keine ausreichende Sicherheit bieten.
Ein Sicherungselement, das einmal belastet wurde oder augenscheinlich beschädigt ist, darf nicht mehr verwendet werden.
Lasten gehören nicht zu den Lastaufnahmemitteln, Anschlagmitteln oder Hebezeugen und unterliegen daher nicht grundsätzlich der Maschinenrichtlinie und deren Betriebskoeffizienten (vgl. Tabelle 1). Dennoch müssen die Lasten und deren tragende Strukturen die auftretenden Belastungen sicher aufnehmen. Zur Berechnung und Ausführung sollen die bestehenden Regeln der Technik herangezogen werden. Dies sind z. B.:
Für Lasten und deren tragende Strukturen gelten darüber hinaus die konstruktiven Anforderungen entsprechend Abschnitt 1.1.
Bei der Auswahl sind die zulässigen Betriebszustände (Einsatz im Innen- oder Außenbereich) zu berücksichtigen.
Bei windanfälligen Lasten, wie z. B. modularen LEDWänden, Dekorationen, Lautsprecher-Arrays, sind insbesondere folgende Informationen erforderlich:
Diese Informationen und Werte sollten in übersichtlicher Form (z.B. Tabelle, Auswahlmatrix) dargestellt sein.
Es dürfen nur Tragkonstruktionen ausgewählt werden, die nach dem anerkannten Stand der Technik konstruiert und hergestellt wurden und geeignet sind, alle auftretenden Belastungen sicher aufnehmen und ableiten zu können.
Abb. 43 Angewinkelte Lautsprechersysteme
Abb. 44 LED-Dekoration
Werden zur Berechnung von Tragkonstruktionen softwarebasierte Programme angewendet, muss das verwendete Programm für die vorgesehenen Berechnungen geeignet sein. Die Grundlagen der Berechnung mit z. B. verwendeter Version der Software, getroffenen Annahmen, Programmeinstellungen und Eingabedaten sind zu dokumentieren. Die erforderliche Qualifikation der Anwender der Software ist zu gewährleisten. Ergebnisse von derartigen Berechnungsmethoden bedürfen einer Bewertung durch erfahrene und qualifizierte Ingenieure oder Personen mit vergleichbarer Qualifikation. Im Rahmen der Auswahlverantwortung hat der Unternehmer oder die Unternehmerin und ggf. auch der Auftraggeber oder die Auftraggeberin zu berücksichtigen, dass die erforderliche Fachkunde in allen Schritten der Arbeitsprozesse sicher gestellt ist.
Beispiel Spiegelkugelsystem
Spiegelkugelsysteme (= Spiegelkugel + Antrieb + Befestigung) müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Abschnitt 1 entsprechen. Die Systeme sollen konstruktiv eigensicher ausgeführt sein. Siehe auch Abbildung 45.
Benutzung
Spiegelkugelsysteme sind außerhalb des Handbereiches von Personen und in sicherem Abstand zu anderen Gegenständen aufzuhängen. Falls kein eigensicheres Spiegelkugelsystem gegeben ist, muss das Prinzip der Einfehlersicherheit angewendet werden. Dies kann z. B. durch den Einsatz einer Auffangvorrichtung erfolgen.
Spiegelkugelantriebe sind maschinentechnische Einrichtungen. Die grundsätzlichen Prüfanforderungen an maschinentechnische Einrichtungen für den Veranstaltungs- und Produktionsbetrieb sind in der nach DGUV Vorschrift 17 und 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen" und im DGUV Grundsatz 315-390 "Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios" geregelt. Das bedeutet insbesondere, dass die Motor-/Getriebeeinheit in Kraftrichtung formschlüssig ausgeführt sein muss.
Abb. 45 Eigensicheres Spiegelkugel-System