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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Information 215-313: Lasten über Personen
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3 Prüfungen

Bei der Verwendung soll der sichere Zustand der Arbeitsmittel erhalten bleiben. Durch Prüfungen können Schäden rechtzeitig erkannt und entsprechende Maßnahmen abgeleitet und durchgeführt werden. Mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung durch eine fachkundige Person werden die Schäden verursachenden Einflüsse unter Berücksichtigung der individuellen Betriebsweisen festgestellt und bewertet.

Vor jedem Einsatz sind die Arbeitsmittel einer Sichtprüfung und – soweit zutreffend – Funktionsprüfung durch eine vom Unternehmer oder die Unternehmerin beauftragte unterwiesene Person zu unterziehen.

Arbeitsmittel sollen mindestens jährlich durch eine vom Unternehmer oder die Unternehmerin beauftragte Person (z. B. Sachkundiger/zur Prüfung befähigte Person) geprüft werden. In Abhängigkeit von den Einsatzbedingungen und betrieblichen Gegebenheiten sowie bei außergewöhnlichen Ereignissen können zusätzliche Prüfungen erforderlich sein. Für Ketten ist zusätzlich alle drei Jahre eine zerstörungsfreie Rissprüfung durchzuführen.

Die Prüfungen beinhalten mindestens eine Überprüfung auf:

Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit beeinträchtigen oder sind die Kennzeichnungen nicht mehr eindeutig zu identifizieren, müssen die Arbeitsmittel der weiteren Benutzung entzogen werden.

Die Dokumentationen der Prüfungen müssen der Art und dem Umfang der Prüfung angemessen sein. Für die Sicht- und Funktionsprüfungen der einzelnen Arbeitsmittel beim Gebrauch besteht keine Aufzeichnungspflicht.

Prüfungen von Gebäudetragwerken erfolgen in der Verantwortung des Gebäudebetreibers.