Das Halten von Lasten über Personen stellt eine spezielle Gefährdung dar und erfordert daher besondere Sorgfalt. Die verbindlichen Schutzziele für die Sicherheit der beteiligten und anwesenden Personen sind in Gesetzen, Verordnungen und den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger beschrieben.
Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten sind – auf der Basis des Arbeitsschutzgesetzes – in der Betriebssicherheitsverordnung und der Arbeitsstättenverordnung enthalten.
Betriebssicherheitsverordnung, Anhang 1 Nr. 2 (Auszug) Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Standsicherheit und Festigkeit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, ihrer Lastaufnahmeeinrichtungen und gegebenenfalls abnehmbarer Teile jederzeit sichergestellt sind. Hierbei hat er auch besondere Bedingungen wie Witterung, Transport, Auf- und Abbau, mögliche Ausfälle und vorgesehene Prüfungen, auch mit Prüflast, zu berücksichtigen. Sofern nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, hat der Arbeitgeber Arbeitsmittel mit einer Einrichtung zu versehen, die ein Überschreiten der zulässigen Tragfähigkeit verhindert. Auch sind Belastungen der Aufhängepunkte oder der Verankerungspunkte an den tragenden Teilen zu berücksichtigen. Demontierbare und mobile Arbeitsmittel zum Heben von Lasten müssen so aufgestellt und verwendet werden, dass die Standsicherheit des Arbeitsmittels gewährleistet ist und dessen Kippen, Verschieben oder Abrutschen verhindert wird. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die korrekte Durchführung der Maßnahmen von einem hierzu besonders eingewiesenen Beschäftigten überprüft wird. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel zum Heben von Lasten mit einem deutlich sichtbaren Hinweis auf die zulässige Tragfähigkeit versehen sind. Sofern unterschiedliche Betriebszustände möglich sind, ist die zulässige Tragfähigkeit für die einzelnen Betriebszustände anzugeben. Lastaufnahmeeinrichtungen sind so zu kennzeichnen, dass ihre für eine sichere Verwendung grundlegenden Eigenschaften zu erkennen sind. Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass Lasten
Wenn der Aufenthalt von Personen im Gefahrenbereich nicht verhindert werden kann, muss gewährleistet sein, dass Befehlseinrichtungen zur Steuerung von Bewegungen nach ihrer Betätigung von selbst in die Nullstellung zurückgehen und die eingeleitete Bewegung unverzüglich unterbrochen wird. Das flurgesteuerte Arbeitsmittel zum Heben von Lasten muss für den steuernden Beschäftigten bei maximaler Fahrgeschwindigkeit jederzeit beherrschbar sein. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel zum Heben von Lasten bei Hub-, Fahr- und Drehbewegungen abgebremst und ungewollte Bewegungen des Arbeitsmittels verhindert werden können. Kraftbetriebene Hubbewegungen des Arbeitsmittels zum Heben von Lasten müssen begrenzt sein. Schienenfahrbahnen müssen mit Fahrbahnbegrenzungen ausgerüstet sein. Können beim Verwenden von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten Beschäftigte gefährdet werden und befindet sich die Befehlseinrichtung nicht in der Nähe der Last, müssen die Arbeitsmittel mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein. Der Rückschlag von Betätigungseinrichtungen handbetriebener Arbeitsmittel zum Heben von Lasten muss begrenzt sein. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass sie nicht beschädigt werden können und ihre Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden kann. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten Überschneiden sich die Aktionsbereiche von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen durch Zusammenstöße der Arbeitsmittel zu verhindern. Ebenso sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen von Beschäftigten durch Zusammenstöße von diesen mit nichtgeführten Lasten zu verhindern. Es sind geeignete Maßnahmen gegen Gefährdungen von Beschäftigten durch Abstürzen von nicht geführten Lasten zu treffen. Kann der Beschäftigte, der ein Arbeitsmittel zum Heben von nicht geführten Lasten steuert, die Last weder direkt noch durch Zusatzgeräte über den gesamten Weg beobachten, ist er von einem anderen Beschäftigten einzuweisen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
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Arbeitsstättenverordnung, Anhang 1 Nr. 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten oder des Herabfallens von Gegenständen bestehen oder die an Gefahrenbereiche grenzen, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden oder in die Gefahrenbereiche gelangen. Arbeitsplätze und Verkehrswege nach Satz 1 müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert und gut sichtbar als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein. Zum Schutz derjenigen, die diese Bereiche betreten müssen, sind geeignete Maßnahmen zu treffen. |
Damit werden geeignete Maßnahmen beim Aufenthalt von Personen unter hängenden Lasten gefordert. Zur Verringerung der Gefährdung durch Absturz werden bei der Konstruktion und der Dimensionierung der Arbeitsmittel erhöhte Anforderungen an die Sicherheit und gegen das Versagen von Aufhängungen gestellt.
Zur Festlegung der erhöhten Sicherheit werden zunächst die Anforderungen an die Konstruktion und den Betrieb von Kranen und Hebezeugen betrachtet. Bei diesen Betriebsarten ist der Aufenthalt von Personen unter Lasten jedoch nicht vorgesehen. Hierbei wird die Sicherheit u. a. durch das Festlegen von Betriebskoeffizienten für Maschinen erreicht. Betriebskoeffizienten sind auch für andere Arbeitsmittel (z. B. Drahtseile, Ketten, Traversen) in technischen Regeln festgelegt.
Für Lasten über Personen wird der Betriebskoeffizient verdoppelt, analog zu den Festlegungen aus der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie), Anhang 1 Punkt 6.1.1 über das Heben von Personen.
Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie), Anhang 1 Punkt 6.1.1 (Auszug) Die in den Nummern 4.1.2.4 und 4.1.2.5 festgelegten Betriebskoeffizienten reichen für Maschinen zum Heben von Personen nicht aus; sie müssen in der Regel verdoppelt werden. |
Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen - DGUV Vorschrift 17 und 18
Die DGUV Vorschrift 17 und 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" enthält Schutzziele, die besondere Gefährdungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung berücksichtigen, wie folgt:
Vorgenannte Schutzziele werden u. a. durch eine höhere Dimensionierung und geeignete Materialeigenschaften oder eine zusätzliche Sicherung der Arbeitsmittel erreicht.