Hilfestellung für
Betriebsärzte und Betriebsärztinnen

Sie sind Betriebsarzt oder Betriebsärztin und stellen bei Mitarbeitenden des von Ihnen betreuten Unternehmens eine Hauterkrankung fest, die beruflich verursacht sein könnte?

Es gehört zu Ihren Aufgaben als Betriebsarzt oder Betriebsärztin, die Mitarbeitenden arbeitsmedizinisch zu beraten und bei Bedarf und Einverständnis der Beschäftigten, sie zu untersuchen (hier zum Beispiel nach der DGUV Empfehlung für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen "Gefährdung der Haut").

Eine rechtzeitige Beratung hinsichtlich der speziellen Verhältnisse am Arbeitsplatz kann hier oft eine Verschlimmerung der Erkrankung und die damit verbundenen Folgen wie vermehrte Ausfallzeiten, Störungen im Betriebsablauf und eventuell das Entstehen einer Berufskrankheit verhindern.

Was sollten Sie tun?

Beraten Sie die betroffene Person

Ihre Beratung sollte sowohl die Beachtung des vorhandenen Hautschutzplanes als auch zusätzliche individuelle Maßnahmen beinhalten. Auch private Hautbelastungen (Freizeitverhalten, Hobbys) sollten in die Beratung einbezogen werden. Informieren Sie die betroffene Person über Ihre Schweigepflicht und bemühen Sie sich gegebenenfalls um die Entbindung davon. Bleiben Sie in Kontakt mit den Betroffenen und überzeugen Sie sich von der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen.

Beraten Sie den Unternehmer oder die Unternehmerin

Ein Erkrankungsfall im Betrieb ist Anlass zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung. Suchen Sie gemeinsam mit dem Unternehmer oder der Unternehmerin und der Sicherheitsfachkraft nach Lösungen, Hautbelastungen im Betrieb zu reduzieren. Hierzu gehören z. B. die Überprüfung der hautbelastenden Arbeitsabläufe, das Vorhandensein eines aktuellen, arbeitsplatzgerechten Hautschutzplanes und die Bereitstellung der benötigten Schutzhandschuhe und Hautmittel.

Informieren Sie den Unfallversicherungsträger und schalten Sie gegebenenfalls einen Hautarzt oder eine Hautärztin ein

Melden Sie die Hauterkrankung mittels Hautarztbericht F 6050 (im Verlauf F 6052) oder mittels Gefährdungsbericht Haut F6060-5101 beim zuständigen Unfallversicherungsträger (siehe Anhang 1) an.

Des Weiteren steht ein Formular zur Vorstellung beim Hautarzt oder bei der Hautärztin zur Verfügung (F 2902, siehe Anhang 1), von dem der zuständige Unfallversicherungsträger einen Durchschlag erhält. Unterstützen Sie den Hautarzt oder die Hautärztin mit möglichst umfassenden Informationen zu den am Arbeitsplatz vorkommenden Hautbelastungen und Schutzmaßnahmen.