§ 12
Abraum

(1) Auf dem Abraum stehende Bäume sind zu entfernen, bevor der Abtrag des Abraums das Wurzelwerk erreicht.

(2) Der Abraum ist zu beseitigen, bevor mit der Gewinnung des nutzbaren Materials begonnen wird.

(3) Massen, die sich aus dem Abraum lösen, dürfen nicht auf Arbeitsplätze oder Verkehrswege fallen können.

(4) Zwischen dem Fuß des Abraums und der Vorderkante des freigelegten Materials muß ein Schutzstreifen vorhanden sein.

(5) Bei der Beseitigung des Abraums von Hand muß die Breite des Schutzstreifens mindestens der halben Abraumhöhe entsprechen, darf jedoch 1,5 m nicht unterschreiten.

(6) Bei maschineller Abraumbeseitigung müssen die Schutzstreifen bei Arbeiten im

1. Hochschnitt entsprechend den Lade- und Fördergeräten und deren Einsatzart so breit angelegt und erhalten werden, daß für diese keine Absturzgefahr besteht,
2. Tiefschnitt mindestens 3 m breit sein.