(1) Beim Wegladen von Hand müssen die Abbauwände auf 60° (1:0,58) oder weniger abgeböscht sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Abbauwände bei geschichtetem oder bankförmigem Gestein bis zur Senkrechten anstehen, wenn die Neigung der Schichten oder Bänke weniger als 10° beträgt.
(3) Beim maschinellen Wegladen müssen die Abbauwände auf 60° (1:0,58) oder weniger abgeböscht sein.
(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen die Abbauwände bei Anwendung des Großbohrlochsprengverfahrens, bei der Gewinnung von Werkstein und der maschinellen Gewinnung bis zur Senkrechten anstehen.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 dürfen Abbauwände, die nicht höher als 12 m sind, bis zur Senkrechten anstehen, wenn Bohrlochsprengungen durchgeführt werden, deren Bohrlöcher von der oberen bis zur nächst tieferen Sohle reichen.