V. Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 18
Aufsicht
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß besetzte Arbeitsplätze mindestens einmal während jeder Schicht von einem Aufsichtführenden aufgesucht werden.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß besetzte Arbeitsplätze mindestens einmal während jeder Schicht von einem Aufsichtführenden aufgesucht werden.