(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Wänden und Haufwerken keine Unterhöhlungen oder Untersprengungen vorgenommen werden. Er hat Unterhöhlungen und Überhänge beseitigen zu lassen, bevor unterhalb von ihnen weitergearbeitet wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind in Steinbrüchen mit massigem Gestein Überhänge, die durch natürliche Kluftflächen hervorgerufen werden, zulässig.
(3) Die Versicherten dürfen Wände und Haufwerke nicht unterhöhlen, überhängen lassen oder untersprengen.