(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Abraum- und Abbauwände über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen vor Beginn der Arbeit und nach Bedarf auf das Vorhandensein von losen Massen oder Steinen geprüft und erforderlichenfalls beräumt werden.
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 muß eine Prüfung und Beräumung erfolgen:
1. | nach starken Regen- oder Schneefällen, |
2. | bei einsetzendem Tauwetter, |
3. | nach dem Lösen größerer Massen, |
4. | nach jeder Sprengung. |