§ 21
Prüfen von Abraum- und Abbauwänden

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Abraum- und Abbauwände über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen vor Beginn der Arbeit und nach Bedarf auf das Vorhandensein von losen Massen oder Steinen geprüft und erforderlichenfalls beräumt werden.

(2) Zusätzlich zu Absatz 1 muß eine Prüfung und Beräumung erfolgen:

1. nach starken Regen- oder Schneefällen,
2. bei einsetzendem Tauwetter,
3. nach dem Lösen größerer Massen,
4. nach jeder Sprengung.