(1) Jeder in oder vor Abraum- und Abbauwänden beschäftigte Versicherte hat sich vor Beginn der Arbeit und wiederholt während der Schicht davon zu überzeugen, ob an seinem Arbeitsplatz der Absturz von Massen oder einzelnen Steinen droht. Trifft dies zu, hat er alle Personen aufzufordern, den Fallbereich zu verlassen; danach ist die Wand sofort zu beräumen oder dem Aufsichtführenden Meldung zu erstatten. Erst nach Beseitigung der Gefahr darf die Arbeit wieder aufgenommen werden.
(2) Wird in oder vor Abraum- und Abbauwänden gearbeitet, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß sich weitere Personen nicht im Gefahrbereich solcher Arbeitsplätze aufhalten.