(1) Die Versicherten müssen sich bei Schlagarbeiten am Gestein so stellen oder setzen, daß sie die in der Nachbarschaft tätigen und vorbeigehenden Personen durch Stein- oder Stahlsplitter nicht gefährden und auch selbst nicht durch Splitter verletzt werden können, die von benachbarten Arbeitsplätzen ausgehen können.
(2) Der Unternehmer hat im Bedarfsfall splittersichere Schutzwände zur Verfügung zu stellen und gebrauchsfähig zu erhalten.