C. Besondere Bestimmungen für Gräbereien und
Halden
§ 27
Gewinnung mit Schrappern
Bei der Gewinnung mit Schrappern dürfen Versicherte die
Schrapperbahn nur bei Windenstillstand und nur dort betreten, wo
die anstehenden Wände auf 60° (1:0,58) oder weniger
abgeböscht sind.