IV. Gestaltung der Wände, Sohlen und Verkehrswege
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 8
Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Steinbrüche, Gräbereien und Halden entsprechend den Bestimmungen des Abschnitts IV beschaffen und eingerichtet sind.