IV. Gestaltung der Wände, Sohlen und Verkehrswege

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 8
Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Steinbrüche, Gräbereien und Halden entsprechend den Bestimmungen des Abschnitts IV beschaffen und eingerichtet sind.