Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Qualifizierung und Beauftragung von Personen, die Schutznetze, Arbeitsplattformnetze sowie Randsicherungen errichten sollen.
Die in diesem DGUV Grundsatz beschriebenen Hinweise unterstützen den Arbeitgeber, die in der DGUV Regel 101-011 "Verwendung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)", der DGUV Information 201-010 "Verwendung von Arbeitsplattformnetzen" und der DGUV Information 201-023 "Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten" enthaltenen Regelungen und Empfehlungen umzusetzen.
Zur Erreichung des Zieles, geeignete Personen für die Errichtung von Schutz- und Arbeitsplattformnetzen sowie Randsicherungen zu qualifizieren, wird im Abschnitt 3.3 die Dauer der Qualifizierung angegeben. Der Praxisanteil ist hier mit etwa 35 bis 40 Prozent angesetzt. Dieser Umfang der Lehreinheiten hat sich für Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Praxis bewährt.