4 Qualifikation der Ausbildenden, Auswahl des Orts für den praktischen Teil und Gruppengrößen

Der theoretische und der praktische Teil der Qualifizierung müssen durch fachlich qualifizierte Personen erfolgen. Diese müssen mindestens

Die Prüfungsstätte hat die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zu erfüllen.

Für die schriftliche Prüfung ist ein geeigneter Raum mit für diesen Zweck entsprechender Möblierung vorzusehen.

Zur Durchführung des praktischen Teils müssen geeignete Schutznetze, ein geeignetes Arbeitsplattformnetz, unterschiedliche Randsicherungssysteme und eine geeignete Übungshalle mit entsprechender Infrastruktur zur Errichtung und Demontage der Netze zur Verfügung stehen.

Bei der Festlegung der Gruppengröße zur Qualifizierung sind die örtlichen Bedingungen für den praktischen Teil besonders zu berücksichtigen. Es ist für jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin verpflichtend, Übungen durchzuführen.

In der Praxis haben sich Gruppengrößen von 12 bis 15 Teilnehmenden bewährt.

Eine allgemeine Sicherheitseinweisung (z. B. Verhalten im Notfall, Evakuierung) der an der Prüfung beteiligten Personen wird vor Beginn der Prüfung durch den beauftragten Ausbildenden oder die beauftragte Ausbildende der ausrichtenden Ausbildungsstätte durchgeführt. Sie ist zu dokumentieren.