Vorbemerkung

Für die Errichtung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen), Arbeitsplattformnetzen und Randsicherungen darf der Arbeitgeber nach Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung und DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" nur fachkundiges Personal einsetzen.

Nur eine fachgerechte Errichtung gewährleistet die sichere Funktion der Schutznetze (Sicherheitsnetze), Arbeitsplattformnetze und Randsicherungen.

Die Inhalte dieses DGUV Grundsatzes sollen eine Hilfestellung zur Qualifizierung dieser Personen bieten.