Gesamtlernziel
Die Teilnehmenden werden auf der Grundlage der in der Grundausbildung oder einer mindestens gleichwertigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit weiteren Inhalten, die zur optimalen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, vertraut gemacht.
Insbesondere können sie nach Beendigung des Aufbaulehrganges
Thema | Lernziel | UE |
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Die TN* können die Aufgaben und die Grenzen der Befugnisse als Betriebssanitäterin oder Betriebssanitäter beschreiben. Sie können die Bedeutung einzelner Ausbildungsqualifikationen und der daraus abzuleitenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten erläutern. | 1 |
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Die TN können das System der gesetzlichen Unfallversicherung erläutern, insbesondere hinsichtlich der arbeitsbedingten Unfallgefahren, der Unfallverhütung, des Versicherungsschutzes und der Leistungen. | 2 |
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Die TN können bestimmte Begriffe der Rechtssprache erklären. Die TN können die für den Betriebssanitäter oder die Betriebssanitäterin relevanten Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften etc.) benennen und deren Inhalte anhand der Texte erläutern. Sie können die Zusammenhänge der Vorschriften über die Erste Hilfe mit den arbeitsrechtlichen Bestimmungen beschreiben. Die TN können ihr Verhalten/ihre Aufgaben als Betriebssanitäter oder Betriebssanitäterin unter Zugrundelegung geltenden Rechts erläutern.
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Die TN können die allgemeinen Wirkungsweisen von Gefahrstoffen erläutern und das angemessene Verhalten beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen an Beispielen beschreiben. Die TN können die Folgen bestimmter physikalischer Belastungen und Gefährdungen am Arbeitsplatz nennen. Die TN können wirkungsvolle Maßnahmen beschreiben und durchführen. |
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Die TN können die hygienischen Grundlagen bei der Einrichtung und Pflege von Sozialeinrichtungen des Betriebes beschreiben. Sie können die Maßnahmen der Arbeitsplatz- und Körperhygiene erläutern und durchführen.
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Die TN können betriebsspezifische Geräte sowie entsprechendes Erste-Hilfe- und Sanitätsmaterial sicher handhaben. | 2 |
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Die TN beherrschen die Durchführung lebensrettender Maßnahmen der Erstversorgung sowie die Anwendung erweiterter Maßnahmen. | 6 |
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Die TN können anhand einfacher und komplexer Fallsimulationen die notwendigen Maßnahmen der Hilfeleistungen im Betrieb auswählen, werten und im Gesamtablauf durchführen. | 8 |
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Die TN haben die etwaigen Unklarheiten durch Nachfragen beseitigt. | 1 |
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten | 32 | |
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Die TN können auf der Grundlage der aufgeführten Lernziele entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen. | ** |
* | TN = Teilnehmende |
** | Zeitbedarf ist abhängig von der Teilnehmerzahl |