GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Grundsatz 308-001: Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern
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4 Beauftragung

Nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung dürfen Bedienpersonen mit der Führung von Flurförderzeugen durch den Unternehmer beauftragt werden. Diese Beauftragung ist schriftlich zu erteilen.

Die Form der schriftlichen Beauftragung ist in der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" nicht vorgeschrieben.

Bei der Beauftragung ist anzugeben, für welchen Betrieb bzw. Betriebsteil sowie für welche Flurförderzeuge (abhängig z. B. von der Tragfähigkeit, Bauart, ...) die Beauftragung zum selbstständigen Führen gilt.

Die Beauftragung kann nur vom Unternehmer erteilt werden. Sie kann daher nicht auf andere Unternehmen übertragen werden. Infolgedessen erlischt die Beauftragung beim Ausscheiden aus dem Unternehmen.