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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Grundsatz 308-001: Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern
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6 Randbedingungen

6.1 Allgemein

Der Erfolg einer Qualifizierung wird maßgeblich beeinflusst von:

6.2 Räumlichkeiten

Für den theoretischen Teil der Qualifizierung sollte ein Schulungsraum mit folgenden Gegebenheiten zur Verfügung stehen:

Für den praktischen Teil der Qualifizierung sollte eine Fläche mit folgenden Gegebenheiten zur Verfügung stehen:

6.3 Anzahl der Qualifizierenden und Teilnehmenden

Pro Lehrgang sollte die Anzahl der Teilnehmenden 20 Personen nicht überschreiten.

Das Verhältnis Qualifizierende/Teilnehmende sollte 1:12 nicht unterschreiten.

Im praktischen Teil der Qualifizierung sollten die Teilnehmenden in kleinere Gruppen aufgeteilt werden. Dann sind ggf. zusätzliche Qualifizierende erforderlich.

6.4 Technische Ausstattung

Für den theoretischen Teil der Qualifizierung sollten folgende Einrichtungen zur Verfügung stehen:

Für den praktischen Teil der Qualifizierung sollten je Gruppe folgende Einrichtungen zur Verfügung stehen:

Abhängig von den Fahrübungen sollten zusätzlich zur Verfügung stehen:

6.5 Lehrmittel-Ausstattung

Folgende Lehrmittel sollten zur Verfügung stehen (siehe auch Anhang 3):