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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Grundsatz 308-001: Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern
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8 Abschlussprüfung

Die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) ist durch eine theoretische und eine praktische Prüfung abzuschließen.

Die Abschlussprüfung des theoretischen Teils soll schriftlich erfolgen. Erfolgskontrollen sollten durch Prüfungsfragen z. B. in Form eines Fragebogens durchgeführt werden. Bewährt haben sich hier Fragebögen mit vorgegebenen Antworten (Multiple Choice Verfahren). Die Prüfung sollte nicht mehr als 1 Lehreinheit in Anspruch nehmen und ca. 50 Fragen umfassen.

In Ausnahmefällen kann abweichend hiervon die Prüfung auch mündlich erfolgen.

Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 70 % der Fragen richtig beantwortet sind, bzw. wenn 70 % der zu erreichenden Punkte erreicht wurden. Bei Nichtbestehen kann sie wiederholt werden.

Die Abschlussprüfung des praktischen Teils wird als Prüfungsfahrt durchgeführt, die sich aus allen Teilen der einzelnen Übungen zusammensetzt, wobei Ladegut aufgenommen und an vorgeschriebener Stelle einwandfrei gestapelt oder abgesetzt werden muss. Bei dieser Prüfungsfahrt, die ca. 15 bis 20 Minuten pro Prüfling dauert, soll auf den richtigen Umgang und das sichere Führen des Flurförderzeuges geachtet werden.

Die zulässige Anzahl der Fehlerpunkte richtet sich nach Art und Umfang der Prüfung und muss vom Qualifizierenden vor der Durchführung der Prüfung festgelegt werden. Wird die zulässige Anzahl von Fehlerpunkten überschritten, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Prüfung kann wiederholt werden.

Die Ergebnisse beider Prüfungen sind zu dokumentieren und aufzubewahren.