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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Grundsatz 309-003: Grundsätze für Auswahl,  Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern
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5. Befähigungsnachweis

Über die bestandene Prüfung wird dem Kranführer ein Befähigungsnachweis ausgestellt; siehe Anhang 2.

Als Befähigungsnachweis gilt die schriftliche Bestätigung über das Erreichen des Unterweisungszieles unter Angabe der Kranarten, für die die Befähigung erworben worden ist.