GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Grundsatz 309-003: Grundsätze für Auswahl,  Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern
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6. Beauftragung

6.1 Form der Beauftragung

Die Berechtigung zum Führen eines Kranes setzt eine Beauftragung durch den Unternehmer voraus. Bei ortsveränderlichen kraftbetätigten Kranen hat der Unternehmer den Kranführer schriftlich zu beauftragen; Muster für die Beauftragung zum Kranführer siehe Anhang 3.

6.2 Erfahrungsgerechte Beauftragung

Kranführer sollten grundsätzlich zunächst mit einfachen Kranarbeiten beauftragt werden. Mit zunehmender Erfahrung und nach entsprechender Bewährung können auch anspruchsvollere Kranarbeiten durchgeführt werden. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, ist der Unterweisungsumfang zu erweitern.