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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Grundsatz 309-003: Grundsätze für Auswahl,  Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern
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Vorbemerkung

Ein bestimmungsgemäßer Einsatz von Kranen setzt voraus, dass der Kranführer zuverlässig und sicher die Transportaufgaben durchführt. Während des Kranbetriebes werden in der Regel unterschiedliche Lasten gehoben, bewegt und dabei auch über Personen und Sachwerte hinweggeführt. Da bei nicht bestimmungsgemäßer Anwendung Gefährdungen von Personen und hohe Sachschäden entstehen können, ist eine gründliche und umfassende Unterweisung von Personen, die mit dem selbstständigen Führen von Kranen beauftragt werden sollen, erforderlich.

Verantwortlich für Auswahl und Unterweisung der Kranführer ist der Unternehmer, der den Kranführer mit dem Führen des Kranes beauftragt.