GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Hochbau
> Gewerkeauswahl

Impressum
Barrierefreiheit
Hilfe
Fehler melden
Home
Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Grundsatz 311-003: Erstellung von Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze
Arbeitsschutzorganisation
Ausführliche Betriebsorganisation
inkl. psychischer Belastung
Arbeitsschutzorganisation der Baustelle
Ausführliche Organisation Baustelle/Objekt inkl. psychischer Belastung
Anlegen und Benutzen von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
Benutzung von Gerüsten
Einsatz von Bockgerüsten
Einsatz von Konsolgerüsten
Leitern als Arbeitsplatz
Aufstieg zu hochgelegenen Arbeitsplätzen
Transport von Material und Geräten - auch mit Kran
Hebezeugeinsatz / Krane
Stromversorgung auf der Baustelle
Ergänzen/ändern
Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung
Arbeiten unter Lärmbelastung
Arbeiten im Freien unter natürlicher UV-Strahlung und Hitze
Arbeiten mit Handmaschinen
Ergänzen/ändern
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Tätigkeiten mit Staubentstehung
Ergänzen/ändern
Arbeiten in Baugruben und Gräben
Traggerüste
Umgang mit Beton, Mörtel und Putz
Arbeiten mit Schalelementen
Montage von Bauteilen
Umgang mit Produkten für Abdichtungsarbeiten
Abbruch/Demontage, allg.
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Betriebssicherheit
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Standsicherheit
Prüfung / Kennzeichnung von Gerüsten
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern

6 Hinweise für die Erstellung von Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung


6.1 Ziele und Aufgaben von Handlungshilfen

Die von den Unfallversicherungsträgern zur Verfügung gestellten Handlungshilfen sollen in erster Linie den Nutzen der Gefährdungsbeurteilung herausstellen und eine gute Handhabbarkeit gewährleisten. Es soll aufgezeigt werden, dass gute Arbeitsbedingungen und ergonomische Arbeitsplätze ohne eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Interesse aller sind. Neben seiner sozialen Verantwortung soll der Unternehmer erkennen, dass mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nicht nur eine gesetzlich formulierte Forderung erfüllt ist, sondern dass damit auch eine Wertschöpfung verbunden ist (Stichwort: "Return on Prevention").

Die Unfallversicherungsträger sollten bei der Erstellung von Handlungshilfen der Vielfalt an Branchen und Themen in den Betrieben ebenso gerecht werden, wie unterschiedlichen Betriebsstrukturen und Betriebsgrößen, um passgenaue Hilfen zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung anzubieten. Grundlage hierfür kann das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen der Branchen sein.

Es ist empfehlenswert, bei der Erstellung von Handlungshilfen die jeweiligen Zielgruppen einzubeziehen.


6.2 Inhalte von Handlungshilfen

Folgende Mindestanforderungen im Sinne dieses Grundsatzes an die Inhalte von Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung müssen erfüllt sein:

Die Berücksichtigung folgender weiterer Aspekte ist bei den Inhalten von Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung empfehlenswert:


6.3 Gestaltung von Handlungshilfen

Aspekte bei der Gestaltung von Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung: