GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Grundsatz 312-001: Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen
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5 Rahmenbedingungen für die Durchführung der Übungen

5.1 Auswahl eines geeigneten Übungsortes

Die Übungen sind arbeitsplatzbezogen oder unter vergleichbaren Arbeits- und Einsatzbedingungen durchzuführen. Die Unternehmerinnen und Unternehmer, die Ausbildende einsetzen oder beauftragen, müssen sicherstellen, dass diese die Einsatzbedingungen und betriebsspezifische Besonderheiten kennen und bei der Ausbildung berücksichtigen. Ideal ist eine Übung am Einsatzort. Die Gefährdungsfreiheit des Übungsobjektes muss Vorrang haben.

Werden Übungen nicht am Einsatzort durchgeführt, sollte hier bereits auf evtl. Unterschiede zwischen den Übungsmöglichkeiten und Einsatzorten sowie den damit verbundenen Gefährdungen hingewiesen werden. Ist dies nicht möglich, ist eine spezielle Einweisung vor Aufnahme der Tätigkeit am späteren Einsatzort erforderlich.

Für die Ermittlung bzw. Festlegung der wesentlichen Übungsinhalte ist zwischen Unternehmen und Ausbildenden bzw. Ausbildungsstätte eine exakte Absprache erforderlich.

5.2 Durchführung der Übungen

Um Übungen sicher und zielführend durchführen zu können, müssen die folgenden Rahmenbedingungen erfüllt sein:

Erfahrungen haben gezeigt, dass entsprechend der Gefährdungen und örtlichen Gegebenheiten pro Ausbildender bzw. Ausbildendem drei Personen gleichzeitig aktiv üben können. Bei größeren Gruppen ist darauf zu achten, dass sich Personen, die nicht unmittelbar an den Übungshandlungen teilnehmen, in absturz- und gefährdungsfreien Bereichen aufhalten bzw. gegen Absturz gesichert sind.