1 Anwendungsbereich
Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung im Bereich der Grundlagenvermittlung zur Prüfung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen.
Persönliche Absturzschutzausrüstungen sind im Sinne dieses Grundsatzes in folgende Teilbereiche gegliedert:
- Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA)
- Ausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen (RA und SRHT)
- Ausrüstungen für die Seilzugangs- und Positionierungstechnik (SZP)
- Ausrüstungen für die Seilklettertechnik (SKT)
- Ausrüstungen nach den Gerätesätzen für die Feuerwehr (AGBF)
- Bergsteigerausrüstungen
- Ausrüstungen für Sport- und Freizeitanlagen, Seilgärten (SFA-S) und Seiltechniken in der Erlebnispädagogik (STEP)
- Ausrüstung für Höheninterventionstechnik (HIT)
- Ausrüstung für Bergrettungsdienste/Bergwacht
Dieser Grundsatz gilt nicht für die Qualifizierung von Personen, bei denen der Hersteller eine Autorisierung verlangt und/oder besondere Qualifizierungen gefordert sind, wie z. B. für die Überprüfung von:
- Höhensicherungsgeräten
- Rettungshubgeräten
- Abseilgeräten
- Motorwinden für den Personentransport
- dauerhaft befestigte Anschlageinrichtungen (z. B. auf Dächern, an Fassaden und Konstruktionen)
- dauerhaft befestigte Sicherungspunkte (z. B. an Kletteranlagen, in Hochseilgärten und an Felsen)
Dieser Grundsatz findet keine Anwendung für die Qualifizierung von Personen zur Überprüfung von:
- Feuerwehrhaltegurten und -leinen (siehe DGUV Grundsatz 305-002)
- im eigenen persönlichen Besitz und Gebrauch befindlicher Ausrüstung einer qualifizierten Person im Bergsport