GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Grundsatz 312-906: Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze

3 Definitionen

3.1 Sachkundige Person

Sachkundig im Sinne dieses Grundsatzes ist eine Person, die

3.2 Qualifizierte Person im Bergsportbereich

Eine Person, die durch

und in der Lage ist, ihre im eigenen persönlichen Besitz und Gebrauch befindlichen persönlichen Absturzschutzausrüstungen auf einwandfreien Zustand zu prüfen.

3.3 Qualifizierte Person im Bereich SFA-S und STEP

Eine Person, die durch eine seiltechnische Ausbildung nach anerkannter Lehrmeinung der Fachverbände ERCA, IAPA in der Lage ist, ihre im eigenen persönlichen Besitz und Gebrauch befindlichen persönlichen Absturzschutzausrüstungen auf einwandfreien Zustand zu prüfen.