3 Definitionen
3.1 Sachkundige Person
Sachkundig im Sinne dieses Grundsatzes ist eine Person, die
- nach diesem Grundsatz qualifiziert wurde und auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung, ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der persönlichen Absturzschutzausrüstungen und deren bestimmungsgemäßen Benutzung hat
und
- mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, dem DGUV Regelwerk oder spezifischen Regelungen der Teilbereiche wie z. B. anerkannten
Lehrmeinungen der Fachverbände, sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik, DIN-EN-Normen, DIN-Normen, soweit vertraut ist, dass sie den ordnungsgemäßen Zustand persönlicher Absturzschutzausrüstungen aus einem oder mehreren Teilbereichen prüfen und beurteilen kann.
3.2 Qualifizierte Person im Bergsportbereich
Eine Person, die durch
- eine bergsportliche Ausbildung nach anerkannter Lehrmeinung der Fachsportverbände oder gleichwertiger Institutionen, z. B. universitärer Einrichtungen, zur Ausbildung von Sportlehrern und -lehrerinnen hat
sowie
- zeitnahe Erfahrung und Praxis in der Anwendung und Sichtprüfung persönlicher Absturzschutzausrüstungen besitzt
und in der Lage ist, ihre im eigenen persönlichen Besitz und Gebrauch befindlichen persönlichen Absturzschutzausrüstungen auf einwandfreien Zustand zu prüfen.
3.3 Qualifizierte Person im Bereich SFA-S und STEP
Eine Person, die durch eine seiltechnische Ausbildung nach anerkannter Lehrmeinung der Fachverbände ERCA, IAPA in der Lage ist, ihre im eigenen persönlichen Besitz und Gebrauch befindlichen persönlichen Absturzschutzausrüstungen
auf einwandfreien Zustand zu prüfen.