4 Persönliche Voraussetzungen
An der Qualifizierung dürfen nur solche Personen teilnehmen,
- die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben
und - die nachweislich auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrungen über ausreichende praktische und theoretische Kenntnisse hinsichtlich des Einsatzes und Umganges mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen im jeweiligen Teilbereich besitzen.
Folgende Nachweise gelten z. B. als ausreichend für die Teilbereiche:
• | PSAgA/RA: | Unterweisungsnachweise, Eingangstests Die theoretischen und praktischen Kenntnisse können auch im Rahmen der Qualifizierung durch eine Prüfung nachgewiesen werden. |
• | SRHT: | Übungsnachweise (Empfehlung der AGBF – Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen) |
• | SZP: | mindestens Level 1 (siehe DGUV Information 212-001) |
• | SKT: | mindestens SKT Level B (siehe GBG 1.1) |
• | Ausrüstungen nach den Gerätesätzen für die Feuerwehr: Grundlehrgang nach Empfehlung AGBF | |
• | Bergsteigerausrüstungen: fachsportliche Ausbildung oder Bergführereignungstest | |
• | Seilgärten (SFA-S) und Seiltechnik in der Erlebnispädagogik (STEP): Qualifizierte Person im Bereich SFA-S und STEP, mindestens Retter oder höherwertige Ausbildung | |
• | HIT: Nachweis Dienststelle, HIT Gruppe, Unterweisungsnachweise | |
• | Bergrettung: Nachweis abgeschlossene Grundausbildung (Sommer-Winter-Lehrgang) |