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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Grundsatz 313-002: Auswahl
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3 Ausbildung

3.1 Allgemeines

Häufig werden zum Erwerb der Fachkunde Kurse bei externen Lehrgangsträgern besucht. Dabei ist zu beachten, dass der alleinige Besuch eines solchen Lehrgangs zum Erwerb der Fachkunde nicht ausreichend ist; die unternehmensspezifische Unterweisung ist zwingend notwendiger Bestandteil der Ausbildung (siehe 3.5).

Anmerkung: Es hat sich als sinnvoll erwiesen, dass die angehenden Fachkundigen beim Besuch externer Lehrgänge bereits Vorkenntnisse zu den jeweils betrieblichen Situationen mitbringen und diese aktiv in den Lehrgang einbringen.

3.2 Theoretische Grundlagen

3.2.1 Rechtliche Grundlagen
(empfohlener Umfang: 2 Lehreinheiten)

3.2.2 Grundlagen zu Gefahrstoffen
(empfohlener Umfang: 4 Lehreinheiten)

3.2.3 Gasmesstechnik
(empfohlener Umfang: 3 Lehreinheiten)

3.2.4 Messstrategie
(empfohlener Umfang: 2 Lehreinheiten)

3.3 Praktische Übungen

(empfohlener Umfang: 2 Lehreinheiten)

3.4 Nachweis der Fachkunde durch eine Prüfung

(empfohlener Umfang: 1 Lehreinheit)

Die Ausbildung ist mindestens durch eine theoretische Prüfung abzuschließen. Die Prüfung kann auch einen praktischen Teil beinhalten.

Die Abschlussprüfung soll schriftlich erfolgen. Erfolgskontrollen sollten durch Prüfungsfragen, z. B. in Form eines Fragebogens, durchgeführt werden. Bewährt haben sich Fragebögen mit vorgegebenen Antworten (Multiple-Choice-Verfahren).

Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren.

Über den Nachweis der Fachkunde wird nach erfolgreicher Teilnahme vom Lehrgangsträger/Unternehmen eine Bescheinigung ausgehändigt (Muster siehe Anhang 1). Umfasste die Ausbildung nicht alle Bestandteile dieses Grundsatzes, so muss aus dem Zertifikat hervorgehen, welche Inhalte vermittelt wurden (Anhang 2).

3.5 Unternehmensspezifische Unterweisungsinhalte