Durch die Prüfungen auf Betriebssicherheit ist insbesondere sicherzustellen, dass die Fahrzeuge den geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen.
Fahrzeuge sind in der Regel Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt, die zu Gefährdungen der Versicherten führen können. Deshalb hat der Unternehmer Fahrzeuge wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen (§ 14 Abs. 2 BetrSichV). Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 BetrSichV ermittelten Fristen stattfinden. Die gleiche Forderung ergibt sich aus § 57 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge", wonach Unternehmer Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen lassen müssen.
Der Unternehmer kann sich bei der Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen u. a. von den mit der Prüfung beauftragten Personen fachkundig beraten lassen, die Verantwortung des Unternehmers bleibt dabei unberührt.
Der Unternehmer legt den Sollzustand des Fahrzeuges fest, der sich aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ergeben muss (§ 3 Absatz 6 BetrSichV in Verbindung mit Abschnitt 4.6 Technische Regeln Betriebssicherheit "Gefährdungsbeurteilung" (TRBS 1111)).
Bei der Festlegung des Sollzustandes sind insbesondere zu berücksichtigen:
Der Zustand zum Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme / Verwendung ist nicht zwangsläufig der Sollzustand.
Die Prüfpunkte (siehe Kapitel 8) in diesem DGUV Grundsatz spiegeln den Sollzustand wieder, der sich aus den Rechtsvorschriften, dem Regelwerk der Unfallversicherungsträger und dem Stand der Technik ergibt.
Sie sind zu ergänzen mit zusätzlichen Kriterien aus den Informationen
Die Prüfung auf Betriebssicherheit besteht aus der Ordnungsprüfung und der technischen Prüfung.
Bei der Ordnungsprüfung wird insbesondere festgestellt, ob
Bei der technischen Prüfung werden die sicherheitstechnisch relevanten Merkmale des Fahrzeuges auf Zustand, Vorhandensein und gegebenenfalls Funktion am Objekt selbst mit geeigneten Verfahren geprüft.
Hierzu gehören beispielsweise die folgenden Prüfarten:
Geeignete Prüfverfahren sind solche, die den Zweck der Prüfung zuverlässig erfüllen und dem Stand der Technik entsprechen. Die Prüfaussage der Prüfverfahren muss aussagekräftig und nachvollziehbar sein.
Mess- und Prüfmittel müssen nach Herstellervorgaben gewartet, kalibriert und überprüft sein.