§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Bauarbeiten.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer und Versicherte; sie gilt auch
- für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören,
- soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist,
- für Solo-Selbstständige (Unternehmer ohne Beschäftigte) und
- für Bauherren, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausführen, gegenüber ihren Bauhelfern.