§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind folgende Begriffe bestimmt:
- Taucherarbeiten sind Arbeiten in Wasser, bei denen die Taucher über Tauchgeräte mit Druckluft versorgt werden.
- Helmtauchgeräte sind Tauchgeräte, bei denen ein starrer Helm mit einem Trockentauchanzug verbunden ist. Das von Helm und Anzug umschlossene Luftvolumen wird mit Druckluft konstant durchgespült.
- Leichttauchgeräte sind Tauchgeräte, bei denen der Taucher atemgesteuert mit Druckluft versorgt wird.
- Tauchtiefendruck ist der in der jeweiligen Tauchtiefe herrschende Überdruck.
- Signalleinen sind Seile, die der Sicherung des Tauchers dienen und eine Verbindung zwischen Signalmann und Taucher zur Signalgebung gewährleisten.
- Telefonleinen sind Signalleinen, die in die Telefonkabel zugentlastet eingeflochten sind.
- Laufleinen sind Seile, die der Orientierung des Tauchers dienen und die hauptsächlich zur Durchführung von Sucharbeiten verwendet werden.
- Grundtaue sind Seile, die der Orientierung des Tauchers zwischen Oberfläche und Arbeitsplatz unter Wasser dienen.
- Auftauchen (Aufstieg) ist das Aufsuchen einer geringeren Wassertiefe.
- Austauchen ist ein Auftauchen zur Wasseroberfläche.
- Tauchgang ist ein zeitlich begrenzter, einmaliger Aufenthalt unter Wasser.
- Tauchereinsatz ist die Gesamtheit der Tauchgänge unter gleichen Bedingungen und am gleichen Ort zur Durchführung einer Unterwasserarbeit.
- Tauchstelle ist der Bereich, der den Arbeitsplatz der Tauchergruppe, den Einstieg des Tauchers, seinen Arbeitsplatz unter Wasser und seinen Ausstieg umfasst.
- Taucher-Druckkammern (Transportkammern oder Behandlungskammern) sind Druckbehälter, die dem Transport oder der Behandlung erkrankter Taucher dienen.