§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind folgende
Begriffe bestimmt:
- Taucherarbeiten sind Arbeiten in Wasser, bei denen
die Taucher über Tauchgeräte mit Druckluft versorgt
werden.
- Helmtauchgeräte sind Tauchgeräte, bei
denen ein starrer Helm mit einem Trockentauchanzug verbunden ist.
Das von Helm und Anzug umschlossene Luftvolumen wird mit Druckluft
konstant durchgespült.
- Leichttauchgeräte sind Tauchgeräte, bei
denen der Taucher atemgesteuert mit Druckluft versorgt wird.
- Tauchtiefendruck ist der in der jeweiligen Tauchtiefe
herrschende Überdruck.
- Signalleinen sind Seile, die der Sicherung des Tauchers
dienen und eine Verbindung zwischen Signalmann und Taucher zur
Signalgebung gewährleisten.
- Telefonleinen sind Signalleinen, die in die Telefonkabel
zugentlastet eingeflochten sind.
- Laufleinen sind Seile, die der Orientierung des
Tauchers dienen und die hauptsächlich zur Durchführung
von Sucharbeiten verwendet werden.
- Grundtaue sind Seile, die der Orientierung des Tauchers
zwischen Oberfläche und Arbeitsplatz unter Wasser dienen.
- Auftauchen (Aufstieg) ist das Aufsuchen einer geringeren
Wassertiefe.
- Austauchen ist ein Auftauchen zur Wasseroberfläche.
- Tauchgang ist ein zeitlich begrenzter, einmaliger
Aufenthalt unter Wasser.
- Tauchereinsatz ist die Gesamtheit der Tauchgänge
unter gleichen Bedingungen und am gleichen Ort zur Durchführung
einer Unterwasserarbeit.
- Tauchstelle ist der Bereich, der den Arbeitsplatz
der Tauchergruppe, den Einstieg des Tauchers, seinen Arbeitsplatz
unter Wasser und seinen Ausstieg umfasst.
- Taucher-Druckkammern (Transportkammern oder Behandlungskammern)
sind Druckbehälter, die dem Transport oder der Behandlung
erkrankter Taucher dienen.