§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind folgende Begriffe bestimmt:

  1. Taucherarbeiten sind Arbeiten in Wasser, bei denen die Taucher über Tauchgeräte mit Druckluft versorgt werden.
  2. Helmtauchgeräte sind Tauchgeräte, bei denen ein starrer Helm mit einem Trockentauchanzug verbunden ist. Das von Helm und Anzug umschlossene Luftvolumen wird mit Druckluft konstant durchgespült.
  3. Leichttauchgeräte sind Tauchgeräte, bei denen der Taucher atemgesteuert mit Druckluft versorgt wird.
  4. Tauchtiefendruck ist der in der jeweiligen Tauchtiefe herrschende Überdruck.
  5. Signalleinen sind Seile, die der Sicherung des Tauchers dienen und eine Verbindung zwischen Signalmann und Taucher zur Signalgebung gewährleisten.
  6. Telefonleinen sind Signalleinen, die in die Telefonkabel zugentlastet eingeflochten sind.
  7. Laufleinen sind Seile, die der Orientierung des Tauchers dienen und die hauptsächlich zur Durchführung von Sucharbeiten verwendet werden.
  8. Grundtaue sind Seile, die der Orientierung des Tauchers zwischen Oberfläche und Arbeitsplatz unter Wasser dienen.
  9. Auftauchen (Aufstieg) ist das Aufsuchen einer geringeren Wassertiefe.
  10. Austauchen ist ein Auftauchen zur Wasseroberfläche.
  11. Tauchgang ist ein zeitlich begrenzter, einmaliger Aufenthalt unter Wasser.
  12. Tauchereinsatz ist die Gesamtheit der Tauchgänge unter gleichen Bedingungen und am gleichen Ort zur Durchführung einer Unterwasserarbeit.
  13. Tauchstelle ist der Bereich, der den Arbeitsplatz der Tauchergruppe, den Einstieg des Tauchers, seinen Arbeitsplatz unter Wasser und seinen Ausstieg umfasst.
  14. Taucher-Druckkammern (Transportkammern oder Behandlungskammern) sind Druckbehälter, die dem Transport oder der Behandlung erkrankter Taucher dienen.