GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Hochbau
> Gewerkeauswahl

Impressum
Barrierefreiheit
Hilfe
Fehler melden
Home
Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 40: Taucherarbeiten
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze

§ 27
Maßnahmen nach dem Tauchgang

(1) Beim Ablegen der Ausrüstung ist der Taucher so zu sichern, dass er nicht ins Wasser fallen kann.

(2) Taucher dürfen Flüge erst 12 Stunden nach dem Austauchen antreten. Diese Wartezeit darf nur im Einvernehmen mit einem mit der Tauchermedizin vertrauten Arzt verkürzt werden.