Anhang zur Durchführungsanweisung zu § 12 (2)
1 | Fachtheorie |
1.1 | Gerätekunde |
1.1.1 | Grundkenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise von Leicht- und Helmtauchgeräten. |
1.1.2 | Grundkenntnisse in der Handhabung von Schweiß- und Brenneinrichtungen. |
1.1.3 | Grundkenntnisse in der Handhabung von Druckkammern. |
1.2 | Arbeitskunde |
1.2.1 | Kenntnisse in den Möglichkeiten der Signalgebung. |
1.2.2 | Grundkenntnisse über die Durchführung der verschiedenen Unterwasserarbeiten (z.B. Suchen, Kranarbeiten, Bergung, UW-Brennen). |
1.3 | Medizinische Kenntnisse |
1.3.1 | Grundkenntnisse über die Gefahren für den Taucher bei Abtauchen, Aufenthalt unter Wasser und Austauchen. |
1.3.2 | Erkennen von Taucherkrankheiten und Einleiten der Behandlung. |
1.4 | Rechtsvorschriften Kenntnis der Unfallverhütungsvorschrift "Taucherarbeiten" (BGV C23, bisherige VBG 39) |
2 |
Fachpraxis |
2.1 | Ankleiden des Helm- und Leichttauchers mit Beurteilung von Vollständigkeit der Ausrüstung. |
2.2 | Sichern des Tauchers beim Abtauchen. |
2.3 | Führen des Tauchers beim Aufenthalt unter Wasser. |
2.4 | Durchführen des Austauchens auch mit Haltezeiten. |
2.5 | Anwenden der Austauchtabelle. |