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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 40: Taucherarbeiten
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Tabelle 5: Korrekturtabelle für Tauchgänge in Höhen über 300 m ("rechnerische Tauchtiefe") (siehe Abschnitt 8 der Erläuterungen)