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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 52: Krane
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§ 22
Abspannseile


An Standmasten von Kranen, die mit Seilen abgespannt sind, müssen Zahl und Anordnung der Abspannseile so ausgelegt sein, daß bei Bruch eines beliebigen Seiles der Mast nicht umstürzt.