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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 52: Krane
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IV. Betrieb


§ 28a
Allgemeines


Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.