Für Turmdrehkrane, die vor dem 1. Januar 1964 in Betrieb waren, gelten nicht:
1. | § 14 Abs. 2 hinsichtlich des selbsttätigen Bremsens kraftbetriebener Schienenfahrwerks- und Drehwerksgetriebe nach Abschaltung der entsprechenden Antriebe, |
2. | § 15 Abs. 1 Nr. 5 hinsichtlich einer Begrenzung der Senkbewegung des Hubwerks, |
3. | § 15 Absätze 2 und 3. |