§ 51
Ausnahmen für Turmdrehkrane


Für Turmdrehkrane, die vor dem 1. Januar 1964 in Betrieb waren, gelten nicht:


  1.  § 14 Abs. 2 hinsichtlich des selbsttätigen Bremsens kraftbetriebener Schienenfahrwerks- und Drehwerksgetriebe nach Abschaltung der entsprechenden Antriebe,
  2.  § 15 Abs. 1 Nr. 5 hinsichtlich einer Begrenzung der Senkbewegung des Hubwerks,
  3.  § 15 Absätze 2 und 3.