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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 56: Arbeiten mit Schußapparaten
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I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Arbeiten mit Schußapparaten, die für gewerbliche Zwecke bestimmt sind.