§ 13 Instandhaltung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schußapparate nach der Betriebsanleitung gewartet werden.

(2) Der Unternehmer hat Instandsetzungsarbeiten an Schußapparaten dem Hersteller oder einem vom Hersteller Beauftragten zu übertragen. Dies gilt nicht für Austauschteile, die gemäß Betriebsanleitung vom Betreiber ausgewechselt werden dürfen.