B. Zusätzliche Bestimmungen für Preß- und
Kerbgeräte
§ 19 Stellung des Zündbolzens
Preß- und Kerbgeräte dürfen nur verwendet
werden, wenn federbelastete Zündbolzen so eingestellt sind,
daß ihre Spitze bei ungespanntem Gerät nicht über
den Stoßboden in das Kartuschenlager hineinragt.