B. Zusätzliche Bestimmungen für Preß- und Kerbgeräte

§ 19 Stellung des Zündbolzens

Preß- und Kerbgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn federbelastete Zündbolzen so eingestellt sind, daß ihre Spitze bei ungespanntem Gerät nicht über den Stoßboden in das Kartuschenlager hineinragt.