§ 20 Rückenlager und Preßbolzen

In Preß- und Kerbgeräten dürfen nur die zum Kabelquerschnitt passenden Rückenlager und Preßbolzen verwendet werden. Zusammengehörige Rückenlager und Preßbolzen müssen das gleiche Kennzeichen tragen. Das Kennzeichen muß eindeutig zum passenden Kabelquerschnitt in Beziehung stehen.