§ 21 Zünden
Die Zündauslösesicherung darf erst unmittelbar vor dem Zünden entsichert werden, nachdem der Kabelschuh oder der Verbinder einschließlich des Leiters zwischen dem Rückenlager und dem Preßbolzen eingelegt worden ist.
Die Zündauslösesicherung darf erst unmittelbar vor dem Zünden entsichert werden, nachdem der Kabelschuh oder der Verbinder einschließlich des Leiters zwischen dem Rückenlager und dem Preßbolzen eingelegt worden ist.